Nützt mir ein Gesetz, das später aufgehoben wurde?
betrifft Prozessparteien, Beschwerdeführer, Bürger
Als Anlassfall gilt nur jene Rechtssache, die den Verfassungsgerichtshof zur Prüfung veranlasst hat. Das ist der Fall, wenn ein Gericht die Prüfung beantragt oder der Gerichtshof sie von sich aus einleitet. Eine Individualbeschwerde macht Ihren Fall nicht zum Anlassfall.
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Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 19.11.2024 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Unter "Anlaßfall" ist nur jene Rechtssache zu verstehen, die den VfGH zur Einleitung des gesetzlichen Prüfungsverfahrens bewogen hat. Von einem Anlaßfall im Sinne dieser Bestimmung kann nur gesprochen werden, wenn ein Gericht den Antrag auf Einleitung des Verordnungsprüfungsverfahrens an den VfGH stellt oder dieser von Amts wegen ein derartiges Prüfungsverfahren einleitet, nicht aber bei einem Verordnungsprüfungsverfahren vor dem VfGH auf Grund einer Individualbeschwerde im Sinne des Art 139 Abs 1 letzter Satz B-VG.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0053692 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 1 Ob 141/24b, 19.11.2024, Fall aus Wien
Genannte Normen
B-VG Art139 Abs6
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