Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 1 Ob 141/24b
Worum es ging: Was macht den Gegenstand meiner Klage aus?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Der Gegenstand eines Prozesses besteht aus zwei Teilen: aus dem, was Sie verlangen, und aus den Tatsachen, aus denen Sie dieses Verlangen ableiten. Beides zusammen legt fest, worüber entschieden wird.
Klagen Sie nur einen Teil Ihrer Forderung ein, betrifft das Verfahren auch nur diesen Teil. Das Urteil wird nur über diesen Teil rechtskräftig. Über den Rest ist damit nichts entschieden.
Was Gegenstand des Verfahrens ist, ergibt sich aus Ihrem Antrag und aus den Tatsachen, die Sie zu seiner Begründung vorbringen. Ihre Antworten auf Einwände des Gegners gehören nicht dazu. Das gilt auch, wenn Sie solche Antworten schon vorweg in die Klage schreiben.
Nein, darauf kommt es nicht an. Klagen Sie nur einen Teil Ihrer Forderung ein, wirkt das Urteil nur für diesen Teil. Den Rest können Sie später noch einklagen, und Sie sind dabei an das erste Urteil nicht gebunden.
Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.
Als Anlassfall gilt nur jene Rechtssache, die den Verfassungsgerichtshof zur Prüfung veranlasst hat. Das ist der Fall, wenn ein Gericht die Prüfung beantragt oder der Gerichtshof sie von sich aus einleitet. Eine Individualbeschwerde macht Ihren Fall nicht zum Anlassfall.
Hebt der Verfassungsgerichtshof eine Verordnung auf, wirkt das grundsätzlich nur für die Zukunft. Nur jener Fall, der die Prüfung ausgelöst hat, ist der Anlassfall. Etwas anderes gilt nur, wenn der Gerichtshof es ausdrücklich anordnet.
Gerichte und Behörden müssen ein aufgehobenes Gesetz weiter auf Sachverhalte anwenden, die sich schon vor der Aufhebung vollständig verwirklicht haben. Entscheidend ist, dass alle Voraussetzungen der Vorschrift damals bereits erfüllt waren. Nur der Fall, der die Prüfung ausgelöst hat, gilt als Anlassfall.
Nein. Gebunden ist das zweite Gericht nur an das, worüber im ersten Verfahren als Hauptsache entschieden wurde, wenn dieser Anspruch nun eine Vorfrage bildet. Wurde damals nur über einen Teil des Anspruchs entschieden, reicht die Bindung auch nur so weit.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 14.03.2024, 39 Cg 106/23s-11
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 01.07.2024, 33 R 72/24m-16
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.11.2024
Geschäftszahl
1Ob141/24b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Pfurtscheller als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H* GmbH, *, vertreten durch Univ.-Doz. Dr. Thomas Walzel von Wiesentreu, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei „Republik Österreich, Bundesministerium für Finanzen“ (richtig gemäß § 6 Abs 2 COFAG-NoAG: Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 285.613,79 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 1. Juli 2024, GZ 33 R 72/24m-16, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 14. März 2024, GZ 39 Cg 106/23s-11, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.760,35 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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