Gilt ein aufgehobenes Gesetz in meinem Fall noch weiter?
betrifft Kläger, Beklagte, Versicherte, Behörden
Ja. Hat der Verfassungsgerichtshof eine Bestimmung aufgehoben und dafür eine Frist gesetzt, bleibt sie bis zum Ablauf dieser Frist in Kraft und ist weiter anzuwenden. Das ist verfassungsrechtlich nicht angreifbar.
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 23.04.2024 (8 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1990)
Hat der VfGH gemäß Art 140 Abs 5 B-VG eine Frist für das Außerkrafttreten bestimmt, dann gehört bis zu diesem Zeitpunkt - verfassungsrechtlich unangreifbar (VfSlg 1415/1931, 6442/1971 ua) - die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung dem Rechtsbestand an.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Aufhebungsantrag zu einer Verordnungsbestimmung, die einer vom Verfassungsgerichtshof mit Übergangsfrist aufgehobenen gesetzlichen Bestimmung entspricht, jedoch selbst nicht Gegenstand der Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof war.OGH 2 Ob 178/23z, 14.12.2023
- Diese Rechtsprechung beruht ausschließlich auf der vom Verfassungsgesetzgeber vorgenommen Ausgestaltung der Normenkontrolle durch den Verfassungsgerichtshof. Es ist kein Grund erkennbar, weshalb sie Auswirkungen auf den Vorrang des Unionsrechts und die darauf beruhende Verpflichtung der Gerichte haben könnte, entgegenstehendes nationales Recht nicht anzuwenden.OGH 4 Ob 168/12b, 12.02.2013
- Soweit ein vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenes Gesetz weiterhin anzuwenden ist, ist eine neuerliche Überprüfung dieses Gesetzes durch den Verfassungsgerichtshof ausgeschlossen; ein Feststellungsantrag gemäß Art 140 Abs 4 B-VG ist diesfalls unzulässig (VfSlg 8277, 12.564; VfGH 13. 6. 1995, V 41/95).OGH 10 ObS 211/03g, 16.09.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0054001 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 2 Ob 50/24b, 23.04.2024, Fall aus Wien
Genannte Normen
B-VG Art140 Abs5
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