Wann verletzt ein Rechtsanwalt seine Berufspflichten?
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Eine Berufspflichtverletzung setzt voraus, dass der Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufs gehandelt hat und nicht in eigener Sache. Solche Pflichten können sich auch außerhalb eines erteilten Auftrags und aus anderen Vorschriften ergeben. Nach einer späteren Ergänzung handelt er auch dann in Berufsausübung, wenn sein Tun mit der Besorgung fremder Angelegenheiten zusammenhängt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 18.06.2020 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Eine Berufspflichtenverletzung setzt voraus, dass der Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufes, nicht aber in eigener Sache gehandelt hat.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Nach § 1 Abs 1 erster Fall DSt wird der Rechtsanwalt auch dann in Ausübung seines Berufs tätig, wenn dies zwar nicht unmittelbar in der Besorgung fremder Angelegenheiten besteht, damit aber zusammenhängt. Das Tatbild der Berufspflichtenverletzung gilt sohin – ungeachtet, ob in eigener Sache gehandelt wird oder nicht – dann als erfüllt anzusehen, wenn gesatztes Recht oder die verfestigte Standesauffassung eine Berufspflicht aufstellt und vom Rechtsanwalt in Ausübung des Berufs dagegen verstoßen wird.OGH 20 Ds 16/21i, 05.04.2022
- Ein Rechtsanwalt, der nicht im Auftrag eines Mandanten, sondern aus Anlass der Klagsführung gegen eine Rechtsanwaltskanzlei als deren Geschäftsführer agiert, wird in eigener Sache tätig (so schon 24 Ds 2/20h). Verletzung von Berufspflichten verneint.OGH 25 Ds 1/21w, 18.10.2021
- Berufspflichten können sich nicht nur im Rahmen eines erteilten Mandats ergeben. Auch aus außerhalb der RAO oder RL-BA liegenden Rechtsvorschriften können daher Berufspflichten abgeleitet werden.OGH 9 Bkd 4/09, 10.05.2010
- In eigener Sache kann sich ein Rechtsanwalt keiner Verletzung der Pflichten seines Berufes schuldig machen.OGH Bkd 43/90, 25.01.1993
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0054900 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 15.
- OGH 24 Ds 1/20m, 18.06.2020
Genannte Normen
DSt 1990 §1 Abs1 A
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