OGH 24 Ds 1/20m
Worum es ging: Muss die Gegenseite bei einem Vergleich alles offenlegen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Bei einem Vergleich handelt arglistig, wer über entscheidende Tatsachen Gewissheit hat und sie dem anderen verheimlicht. Es genügt also schon das Verschweigen sicheren Wissens. Eine ausdrückliche Lüge ist dafür nicht nötig.
Wer einen Vertrag durch arglistige Täuschung herbeiführt, muss für die nachteiligen Folgen einstehen. Das gilt auch dann, wenn nicht Ihr Vertragspartner, sondern ein Dritter Sie arglistig in die Irre geführt hat.
Ja. Wurden Sie von einer Partei über einen Prozess verständigt und aufgefordert, sich zu beteiligen, und sind Sie ferngeblieben, können Sie später nicht mehr bestreiten, dass das dort festgestellte Recht besteht. Ihre Gründe für das Fernbleiben spielen dabei keine Rolle.
Ja. Wer sich wissentlich an einer Vertragsverletzung beteiligt, kann ersatzpflichtig werden, auch wenn ihm keine Arglist nachzuweisen ist. Nötig ist ein gezieltes Einwirken auf den Willen des Schuldners oder ein bewusstes Mitwirken zum Nachteil des Gläubigers. Bloße Fahrlässigkeit oder Schlechtgläubigkeit genügt nicht; der Geschädigte muss den Vorsatz beweisen.
Eine Berufspflichtverletzung setzt voraus, dass der Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufs gehandelt hat und nicht in eigener Sache. Solche Pflichten können sich auch außerhalb eines erteilten Auftrags und aus anderen Vorschriften ergeben. Nach einer späteren Ergänzung handelt er auch dann in Berufsausübung, wenn sein Tun mit der Besorgung fremder Angelegenheiten zusammenhängt.
Bei der Besorgung eigener Angelegenheiten kann ein Rechtsanwalt begrifflich keine Berufspflicht verletzen, weil sein Beruf die Besorgung fremder Angelegenheiten ist. Das gilt für Honorarforderungen ebenso wie für seine eigenen Abgabensachen. Später wurde ergänzt, dass er auch in eigener Sache Berufspflichten verletzen kann, wenn eine solche Pflicht in Berufsausübung besteht.
Nach ständiger Spruchpraxis kann ein Rechtsanwalt in eigener Sache niemals eine Berufspflicht verletzen, solange er dabei nicht als Rechtsanwalt und Parteienvertreter handelt. Ein späterer Beisatz schränkt das ein: Er handelt auch dann in Ausübung seines Berufs, wenn sein Verhalten mit der Besorgung fremder Angelegenheiten zusammenhängt.
Nein. Die Verschwiegenheit gehört zu den grundlegendsten Pflichten eines Rechtsanwalts. Verletzt er sie, auch in einem Honorarprozess, begeht er sowohl eine Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes als auch eine Berufspflichtverletzung. Jede Ausnahme ist eng auszulegen und auf das unbedingt Notwendige zu beschränken.
Wer einem Prozess beigetreten ist oder wem der Streit förmlich verkündet wurde, darf in einem späteren Rückforderungsprozess keine Einwände mehr erheben, die den tragenden Punkten des ersten Urteils widersprechen. In diesem Rahmen sind Sie auch an die belastenden Feststellungen gebunden, sofern Sie sich damals ausreichend äußern konnten. Wem der Streit gar nicht verkündet wurde und der sich nicht beteiligt hat, ist nicht gebunden.
Ein Rechtsanwalt muss über das schweigen, was ihm anvertraut wurde. Diese Pflicht gilt nicht, soweit er Anvertrautes vorbringen muss, um sein eigenes Honorar gegen den Mandanten durchzusetzen.
Im Disziplinarverfahren gegen Richter und Staatsanwälte gibt es keine eigene Berufung wegen Nichtigkeit. Die Fehler, die sonst damit gerügt würden, können Sie mit der Berufung gegen den Schuldspruch geltend machen. Dieses Rechtsmittel erfasst damit beide Fehlerbereiche.
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.06.2020
Geschäftszahl
24Ds1/20m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 18. Juni 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Bartl und Dr. Kreissl sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Walter in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, wegen der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes über die Berufung des Beschuldigten wegen Schuld und Strafe gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 1. Juli 2019, AZ D 6/18, 7/18, nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Holzleithner, des Kammeranwalts Dr. Lindner sowie des Verteidigers MMag. Dr. Greiml zu Recht erkannt:
Spruch
In Stattgebung der Berufung wegen Schuld wird das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:
***** wird von dem wider ihn erhobenen Vorwurf, er habe dadurch gegen § 9 Abs 1 und 2 RAO und § 6 RL-BA 2015 verstoßen, dass er im Verfahren AZ ***** des Landesgerichts K***** bei der Verhandlung am 15. Mai 2017 auf Seiten der L***** AG gegen seine frühere Mandantin Helga G***** als Nebenintervenient beitrat und im Schriftsatz vom 11. September 2017 ein Sachvorbringen erstattete, ohne zuvor durch Letztere von der Verschwiegenheitspflicht entbunden worden zu sein, wodurch er gegen diese Pflicht verstoßen und einen „Frontwechsel“ begangen habe, gemäß § 38 Abs 1 erster Fall iVm § 54 Abs 3 DSt freigesprochen.
Mit seiner Berufung wegen Strafe wird der Beschuldigte auf diese Entscheidung verwiesen.
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