Kann ich mich beschweren, wenn mein Anwalt sein Honorar eintreibt?
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Bei der Besorgung eigener Angelegenheiten kann ein Rechtsanwalt begrifflich keine Berufspflicht verletzen, weil sein Beruf die Besorgung fremder Angelegenheiten ist. Das gilt für Honorarforderungen ebenso wie für seine eigenen Abgabensachen. Später wurde ergänzt, dass er auch in eigener Sache Berufspflichten verletzen kann, wenn eine solche Pflicht in Berufsausübung besteht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 18.06.2020 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Bei der Besorgung eigener Angelegenheiten kommt eine Verletzung der Berufspflichten eines Rechtsanwaltes, der grundsätzlich fremde Angelegenheiten zu besorgen hat, begrifflich nicht in Betracht. Ebenso wie in Honorarfragen ("Kostensachen") kann der Rechtsanwalt auch in seinen eigenen Abgabensachen eine Berufspflichtenverletzung nicht begehen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Nach § 1 Abs 1 erster Fall DSt wird der Rechtsanwalt auch dann in Ausübung seines Berufs tätig, wenn dies zwar nicht unmittelbar in der Besorgung fremder Angelegenheiten besteht, damit aber zusammenhängt. Das Tatbild der Berufspflichtenverletzung gilt sohin – ungeachtet, ob in eigener Sache gehandelt wird oder nicht – dann als erfüllt anzusehen, wenn gesatztes Recht oder die verfestigte Standesauffassung eine Berufspflicht aufstellt und vom Rechtsanwalt in Ausübung des Berufs dagegen verstoßen wird.OGH 20 Ds 16/21i, 05.04.2022
- Ein Rechtsanwalt kann in eigener Sache keine Berufspflichtverletzung begehen. Eine Berufspflichtverletzung liegt in der Regel dann vor, wenn der Rechtsanwalt als Parteienvertreter tätig wird, d.h. aufgrund einer ihm erteilten Vollmacht bzw eines ihm erteilten Auftrags dritter Personen.OGH 15 Bkd 2/10, 22.11.2010
- Der Rechtsanwalt wird tätig bei der Kosteneinforderung "in eigener Sache" und kann schon deshalb das Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung nicht begehen (Bkd 61/82, 44/88 ua).OGH 6 Bkd 1/93, 09.05.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0054936 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 12.
- OGH 24 Ds 1/20m, 18.06.2020
Genannte Normen
DSt 1990 §1 Abs1 A; DSt 1990 §1 Abs1 J
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