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Anderes · Anwalt in Honorar- und Abgabensachen

Kann ich mich beschweren, wenn mein Anwalt sein Honorar eintreibt?

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Bei der Besorgung eigener Angelegenheiten kann ein Rechtsanwalt begrifflich keine Berufspflicht verletzen, weil sein Beruf die Besorgung fremder Angelegenheiten ist. Das gilt für Honorarforderungen ebenso wie für seine eigenen Abgabensachen. Später wurde ergänzt, dass er auch in eigener Sache Berufspflichten verletzen kann, wenn eine solche Pflicht in Berufsausübung besteht.

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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 18.06.2020 (12 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1992)

Bei der Besorgung eigener Angelegenheiten kommt eine Verletzung der Berufspflichten eines Rechtsanwaltes, der grundsätzlich fremde Angelegenheiten zu besorgen hat, begrifflich nicht in Betracht. Ebenso wie in Honorarfragen ("Kostensachen") kann der Rechtsanwalt auch in seinen eigenen Abgabensachen eine Berufspflichtenverletzung nicht begehen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0054936 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 12.

Genannte Normen

DSt 1990 §1 Abs1 A; DSt 1990 §1 Abs1 J

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