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Anderes · Rechtsanwalt in eigener Sache

Gibt es Ausnahmen, wenn ein Anwalt für sich selbst auftritt?

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Nach ständiger Spruchpraxis kann ein Rechtsanwalt in eigener Sache niemals eine Berufspflicht verletzen, solange er dabei nicht als Rechtsanwalt und Parteienvertreter handelt. Ein späterer Beisatz schränkt das ein: Er handelt auch dann in Ausübung seines Berufs, wenn sein Verhalten mit der Besorgung fremder Angelegenheiten zusammenhängt.

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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 18.06.2020 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1994)

Die Oberste Berufungskommission und Disziplinarkommission hält an der ständigen Spruchpraxis fest, dass ein Rechtsanwalt in eigener Sache niemals eine Berufspflichtenverletzung begehen kann, wenn er hier nicht in Ausübung seines Berufes als Rechtsanwalt und Parteienvertreter handelt (AnwBl 1989,620, AnwBl 1984,492, AnwBl 1979,314 uva).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0054951 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 8.

Genannte Normen

DSt 1990 §1 Abs1

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