Gibt es Ausnahmen, wenn ein Anwalt für sich selbst auftritt?
günstig für Rechtsanwalt betrifft Rechtsanwalt, Mandant, Gegner
Nach ständiger Spruchpraxis kann ein Rechtsanwalt in eigener Sache niemals eine Berufspflicht verletzen, solange er dabei nicht als Rechtsanwalt und Parteienvertreter handelt. Ein späterer Beisatz schränkt das ein: Er handelt auch dann in Ausübung seines Berufs, wenn sein Verhalten mit der Besorgung fremder Angelegenheiten zusammenhängt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 18.06.2020 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Die Oberste Berufungskommission und Disziplinarkommission hält an der ständigen Spruchpraxis fest, dass ein Rechtsanwalt in eigener Sache niemals eine Berufspflichtenverletzung begehen kann, wenn er hier nicht in Ausübung seines Berufes als Rechtsanwalt und Parteienvertreter handelt (AnwBl 1989,620, AnwBl 1984,492, AnwBl 1979,314 uva).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Nach § 1 Abs 1 erster Fall DSt wird der Rechtsanwalt auch dann in Ausübung seines Berufs tätig, wenn dies zwar nicht unmittelbar in der Besorgung fremder Angelegenheiten besteht, damit aber zusammenhängt. Das Tatbild der Berufspflichtenverletzung gilt sohin – ungeachtet, ob in eigener Sache gehandelt wird oder nicht – dann als erfüllt anzusehen, wenn gesatztes Recht oder die verfestigte Standesauffassung eine Berufspflicht aufstellt und vom Rechtsanwalt in Ausübung des Berufs dagegen verstoßen wird.OGH 20 Ds 16/21i, 05.04.2022
- Ein Rechtsanwalt, der nicht im Auftrag eines Mandanten, sondern aus Anlass der Klagsführung gegen eine Rechtsanwaltskanzlei als deren Geschäftsführer agiert, wird in eigener Sache tätig (so schon 24 Ds 2/20h). Verletzung von Berufspflichten verneint.OGH 25 Ds 1/21w, 18.10.2021
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0054951 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 24 Ds 1/20m, 18.06.2020
Genannte Normen
DSt 1990 §1 Abs1
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