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Anderes · Privatverhalten des Rechtsanwalts

Kann ein Anwalt auch für privates Verhalten belangt werden?

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Ja. Ein Rechtsanwalt muss auch außerhalb des Berufs und in seinem Privatleben durch redliches und ehrenhaftes Benehmen Ehre und Würde des Standes wahren. Beeinträchtigt er sie, begeht er ein Disziplinarvergehen, unabhängig davon, ob er dafür auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird.

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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 29.11.2022 (14 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1991)

Der Rechtsanwalt ist gemäß § 10 Abs 2 RAO verpflichtet, durch Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit in seinem Benehmen die Ehre und Würde des Standes zu wahren; verletzt er diese Verpflichtung dadurch, dass er durch sein Verhalten außerhalb seines Berufes, demnach auch in seinem Privatleben (vergleiche die Vorbemerkungen der Standesrichtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes), Ehre und Ansehen des Standes beeinträchtigt, so begeht er unbeschadet, ob er wegen dieses Verhaltens (auch) strafrechtlich oder verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen ist beziehungsweise gezogen werden kann, ein Disziplinarvergehen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 6 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0056396 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 14.

Genannte Normen

DSt 1990 §1 Abs1 J; RAO §10 Abs2; MRK Art8 II1

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