Kann ein Anwalt auch für privates Verhalten belangt werden?
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Ja. Ein Rechtsanwalt muss auch außerhalb des Berufs und in seinem Privatleben durch redliches und ehrenhaftes Benehmen Ehre und Würde des Standes wahren. Beeinträchtigt er sie, begeht er ein Disziplinarvergehen, unabhängig davon, ob er dafür auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird.
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 29.11.2022 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Der Rechtsanwalt ist gemäß § 10 Abs 2 RAO verpflichtet, durch Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit in seinem Benehmen die Ehre und Würde des Standes zu wahren; verletzt er diese Verpflichtung dadurch, dass er durch sein Verhalten außerhalb seines Berufes, demnach auch in seinem Privatleben (vergleiche die Vorbemerkungen der Standesrichtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes), Ehre und Ansehen des Standes beeinträchtigt, so begeht er unbeschadet, ob er wegen dieses Verhaltens (auch) strafrechtlich oder verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen ist beziehungsweise gezogen werden kann, ein Disziplinarvergehen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Obszöne Bemerkungen des Disziplinarbeschuldigten in einer Besprechung mit einem Kanzleipartner und dessen Mandanten verstoßen gegen Ehre und Ansehen des Standes.OGH 15 Bkd 2/10, 22.11.2010
- Hier: Anschreien des Vorsitzenden in der Gerichtsverhandlung (Inhalt waren unrichtige Vorwürfe gegen den Vorsitzenden und Beleidigungen), Zuknallen der Türe des Verhandlungssaales, mehrmaliges Unterbrechen des Vorsitzenden durch Zwischenrufe während der Urteilsbegründung durch den Disziplinarbeschuldigten. Die oberste Berufungs- und Disziplinarkommission erachtete im vorliegenden Fall die Grenze der zulässigen Meinungsäußerung für überschritten und verurteilte den Disziplinarbeschuldigten wegen eines Verstoßes gegen § 1 DSt.OGH 11 Bkd 4/08, 09.02.2009
- Ein Rechtsanwalt unterliegt auch in der Ausübung nicht rein anwaltlicher Tätigkeit den Standesvorschriften.OGH 12 Bkd 3/05, 20.06.2005
- Durch die wegen eines standeswidrigen Verhaltens im Privatleben verhängte Disziplinarstrafe wird Artikel 8 MRK nicht verletzt.OGH 4 Bkd 1/04, 23.08.2004
- Der Rechtsanwalt ist auch in seinem Privatleben verpflichtet, durch Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit in seinem Benehmen die Ehre und Würde des Standes zu wahren.OGH 2 Bkd 1/03, 24.03.2003
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- Hier: Austragung eines Konfliktes durch Tätlichkeiten in der Öffentlichkeit.OGH 14 Bkd 12/97, 17.11.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0056396 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 14.
- OGH 20 Ds 5/22y, 29.11.2022
Genannte Normen
DSt 1990 §1 Abs1 J; RAO §10 Abs2; MRK Art8 II1
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