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Anderes · Fehlverhalten und Ansehen des Berufsstandes

Wann schadet mein Fehlverhalten dem Ansehen meines Berufsstandes?

betrifft Rechtsanwälte, Richter, Berufsangehörige
Ein gesetzwidriges Verhalten eines Berufsangehörigen schadet dem Ansehen des Standes, wenn es einem größeren Personenkreis bekannt wird. Es kann dem Ansehen aber auch dann schaden, wenn es so schwer wiegt, dass schon die Kenntnis weniger Personen diese Gefahr mit sich bringt.

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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 26.08.2024 (25 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1992)

Ein gesetzliches Fehlverhalten eines Standesangehörigen, das einem größeren Personenkreis zur Kenntnis gelangt, beeinträchtigt die Ehre und das Ansehen des Standes. Nach der Judikatur der Obersten Berufungskommission und Disziplinarkommission (vgl AnwBl 1985/658; AnwBl 1992/303) ist ein solches Fehlverhalten aber auch dann geeignet, Ehre und Ansehen des Standes zu beeinträchtigen, wenn es so schwerwiegend ist, dass selbst mit einer auf wenige Personen beschränkten Kenntnis die Gefahr der Beeinträchtigung verbunden ist.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 7 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0054927 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 25.

Genannte Normen

RStDG §57 Abs3; DSt 1990 §1 Abs1 A

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