Wann schadet mein Fehlverhalten dem Ansehen meines Berufsstandes?
betrifft Rechtsanwälte, Richter, Berufsangehörige
Ein gesetzwidriges Verhalten eines Berufsangehörigen schadet dem Ansehen des Standes, wenn es einem größeren Personenkreis bekannt wird. Es kann dem Ansehen aber auch dann schaden, wenn es so schwer wiegt, dass schon die Kenntnis weniger Personen diese Gefahr mit sich bringt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 26.08.2024 (25 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Ein gesetzliches Fehlverhalten eines Standesangehörigen, das einem größeren Personenkreis zur Kenntnis gelangt, beeinträchtigt die Ehre und das Ansehen des Standes. Nach der Judikatur der Obersten Berufungskommission und Disziplinarkommission (vgl AnwBl 1985/658; AnwBl 1992/303) ist ein solches Fehlverhalten aber auch dann geeignet, Ehre und Ansehen des Standes zu beeinträchtigen, wenn es so schwerwiegend ist, dass selbst mit einer auf wenige Personen beschränkten Kenntnis die Gefahr der Beeinträchtigung verbunden ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Kenntnis eines disziplinären Sachverhalts (bloß) durch die Funktionäre einer Rechtsanwaltskammer reicht für die rechtliche Annahme einer Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes mangels dafür erforderlicher Publizitätswirkung nicht aus (gegenteilig zu RS0113266).OGH 24 Ds 5/21a, 06.07.2022
- Hier: Zu § 57 Abs 3 RStDG.OGH 2 Ds 4/17m, 03.10.2017
- Das Inaussichtstellen einer weit überhöhten Freiheitsstrafe zur Erwirkung einer Abschlagszahlung ist ein schwerer Verstoß gegen die Standesregeln, sodass es ausreicht, wenn der Sachverhalt nur wenigen Personen zur Kenntnis gelangt.OGH 6 Bkd 4/12, 25.11.2013
- Hier: Herabsetzende und einschüchternde Äußerung in einer privaten geschäftlichen Auseinandersetzung.OGH 10 Bkd 7/10, 02.05.2011
- Hier: Äußerung gegenüber der Richterin „wenn sie überhaupt in der Lage sind, bis drei zu zählen" während der Streitverhandlung.OGH 16 Bkd 5/06, 16.10.2006
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- Hier: Eine provozierende, grundlose Beschimpfung von Beamten während einer korrekt durchgeführten Amtshandlung.OGH 11 Bkd 2/03, 27.10.2003
- Bei einer nur leichten Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Anwaltsstandes muss eine größere Verbreitung der Kenntnis des Sachverhaltes eingetreten oder möglich gewesen sein; je schwerer die Tat oder der Schuldvorwurf ist, desto kleiner kann der Personenkreis sein, dessen eingetretene oder mögliche Kenntnis schon ausreicht, um eine solche Beeinträchtigung anzunehmen.OGH 1 Bkd 11/99, 20.12.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0054927 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 25.
- OGH 2 Ds 2/24b, 26.08.2024
Genannte Normen
RStDG §57 Abs3; DSt 1990 §1 Abs1 A
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