OGH 2 Ds 2/24b
Worum es ging: Darf ich auch Meinungen aussprechen, die andere verletzen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Das Recht auf freie Meinungsäußerung schützt auch Aussagen, die verletzen, schockieren oder beunruhigen; das gehört zu einer offenen Gesellschaft. Wer in solche geschützten Rechte eingreift, muss besonders sorgfältig abwägen. Verletzt eine Behörde diese Pflicht, kann daraus eine Haftung des Staates entstehen.
Ein gesetzwidriges Verhalten eines Berufsangehörigen schadet dem Ansehen des Standes, wenn es einem größeren Personenkreis bekannt wird. Es kann dem Ansehen aber auch dann schaden, wenn es so schwer wiegt, dass schon die Kenntnis weniger Personen diese Gefahr mit sich bringt.
Der Ruf eines Berufsstandes kann durch das Fehlverhalten eines Einzelnen nur unter zwei Voraussetzungen leiden: entweder wird das Verhalten einem größeren Personenkreis bekannt, oder es wiegt so schwer, dass schon die Kenntnis weniger Personen genügt. Das ist immer nach dem Einzelfall zu beurteilen.
Weitgehend ja. Die Meinungsfreiheit verlangt Zurückhaltung, bevor eine Äußerung als Standesvergehen geahndet wird, auch dann, wenn sie verletzen, schockieren oder beunruhigen kann. Die Grenze ist überschritten, wenn die Äußerung unsachlich oder erkennbar beleidigend ist oder dem Ansehen der Rechtsprechung schadet.
Die Freiheit der Meinungsäußerung schützt nicht nur Aussagen, die harmlos oder willkommen sind, sondern auch solche, die verletzen, schockieren oder beunruhigen. Geschützt ist dabei nicht nur der Inhalt, sondern auch die Form der Darstellung. Gegenüber einem Politiker, der in seiner öffentlichen Funktion handelt, sind die Grenzen zulässiger Kritik weiter als gegenüber einer Privatperson.
Ist Ihre Beschwerde rechtzeitig und von einer berechtigten Person eingebracht, entscheidet das Beschwerdegericht selbst in der Sache. Dabei darf es auch Umstände berücksichtigen, die erst nach dem angefochtenen Beschluss eingetreten oder bekannt geworden sind. Es überprüft also nicht bloß die erste Instanz.
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.08.2024
Geschäftszahl
2Ds2/24b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Richter und Staatsanwälte hat am 26. August 2024 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer und Mag. Wurzer sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in Gegenwart des Schriftführers Faulhammer LL.M. (WU) im Disziplinarverfahren gegen den Richter des Bezirksgerichts * wegen Pflichtverletzung nach § 57 Abs 3 und § 57a RStDG über die Beschwerde des Disziplinaranwalts gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Disziplinargericht für Richter und Staatsanwälte vom 29. Februar 2024, GZ 34 Ds 2/23g-8, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
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