Ist ein überhöhtes Anwaltshonorar immer ein Standesverstoß?
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Nein. Ein offensichtlich überhöhtes Kostenbegehren verstößt nur dann gegen Ehre und Ansehen des Standes, wenn dem Rechtsanwalt zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Konnte er aus guten Gründen der Meinung sein, sein Honorar sei berechtigt, liegt kein Verstoß vor.
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 08.06.2020 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Das Begehren offensichtlich überhöhter Kosten verstößt nur dann gegen Ehre und Ansehen des Standes, wenn dem betreffenden Rechtsanwalt zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, die jedoch dann nicht mehr gegeben ist, wenn der Rechtsanwalt aus guten Gründen subjektiv der Meinung sein konnte, das von ihm begehrte Honorar sei berechtigt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: In‑den‑Streit‑Ziehen des gegnerischen Rechtsanwalts.OGH 26 Os 14/15a, 06.04.2016
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0055146 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 12.
- OGH 23 Ds 4/19v, 08.06.2020
- OGH 26 Os 14/15a, 06.04.2016
Genannte Normen
DSt 1990 §1 Abs1 C1
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