Zählt eine Verfehlung meines Anwalts nur, wenn andere davon erfahren?
günstig für Mandant betrifft Mandanten, Rechtsanwälte, Anzeiger
Nein. Ein Disziplinarvergehen setzt nicht voraus, dass das Verhalten öffentlich geworden ist. Für die Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes genügt es allerdings schon, wenn ein kleinerer Kreis oder berufsfremde Personen davon Kenntnis erlangt haben.
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Ständige Rechtsprechung seit 1929, zuletzt bestätigt am 29.11.2022 (22 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1929)
Öffentlichkeit des standeswidrigen Verhaltens ist nicht Tatbestandserfordernis bei einem Disziplinarvergehen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Durch die in zwei Instanzen erfolgte Verfahrensführung entfaltet das Fehlverhalten des Disziplinarbeschuldigten ausreichende Publizitätswirkung.OGH 22 Os 6/15w, 09.11.2015
- Haben hingegen nur die beteiligten Personen von den Verfehlungen des Disziplinarbeschuldigten erfahren, ist ein diesbezügliches Verhalten bloß als Disziplinarvergehen der Verletzung der Pflichten seines Berufes zu beurteilen.OGH 3 Bkd 8/99, 10.04.2000
- Ehre und Ansehen verletzt ein Rechtsanwalt, wenn sein standeswidriges Verhalten einem mehr als begrenzten Personenkreis zur Kenntnis gelangt. Von der Exekutionsführung haben nicht nur die Rechtsanwaltskammer Wien, sondern auch die beim Drittschuldner Österreichische Postsparkasse und beim Exekutionsgericht mit dem Fall gefassten Personen Kenntnis erlangt.OGH 3 Bkd 8/99, 10.04.2000
- Zur Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes reicht es grundsätzlich aus, wenn das standeswidrige Verhalten auch nur einen kleineren Kreis von Personen zur Kenntnis kam.OGH Bkd 81/86, 15.09.1986
- Zur Problematik telefonischer Äußerungen zwischen Rechtsanwälten.OGH Bkd 88/84, 17.12.1984
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Zur Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes genügt, daß das disziplinäre Verhalten berufsfremden Personen zur Kenntnis gelangt.OGH Bkd 41/80, 20.10.1980
- Kenntnisnahme durch einen kleineren Personenkreis genügt.OGH Bkd 61/79, 19.11.1979
- Unbegründete Anzeige an Standesbehörde.OGH Bkd 26/66, 03.10.1966
- Eine Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes liegt nur dann vor, wenn die Handlung wenigstens in einem größeren Kreise als in dem der unmittelbar Beteiligten bekanntgeworden ist und geeignet war, Aufsehen oder Ärgernis zu erregen.OGH Bkd 44/57, 16.01.1958
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0055093 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 22.
- OGH 20 Ds 5/22y, 29.11.2022
Genannte Normen
DSt 1872 §2 A
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