Wann beschädigt ein Einzelner den Ruf eines ganzen Berufsstandes?
betrifft Berufsangehörige, Rechtsanwälte, Richter
Der Ruf eines Berufsstandes kann durch das Fehlverhalten eines Einzelnen nur unter zwei Voraussetzungen leiden: entweder wird das Verhalten einem größeren Personenkreis bekannt, oder es wiegt so schwer, dass schon die Kenntnis weniger Personen genügt. Das ist immer nach dem Einzelfall zu beurteilen.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 26.08.2024 (38 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Ehre und Ansehen eines ganzen Berufsstands können durch das Fehlverhalten eines einzelnen nur dann beeinträchtigt werden, wenn dieses Fehlverhalten entweder einem größeren Personenkreis zur Kenntnis gelangt oder so schwerwiegend ist, dass selbst mit einer auf wenige Personen beschränkten Kenntnis diese Gefahr der Beeinträchtigung verbunden ist. Dabei ist jeweils auf den Einzelfall Bedacht zu nehmen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Personen, die selbst dem Anwaltsstand angehören und im Rahmen der Selbstverwaltung mit Disziplinarsachen befasst sind, haben in Ansehung des Publizitätserfordernisses bei § 2 RL‑BA 1977 zuwiderlaufenden Anzeigen eines Rechtsanwalts gegen ein Standesmitglied aber außer Betracht zu bleiben.OGH 23 Ds 1/18a, 17.01.2019
- Eine nur geringfügig überhöhte im Wesentlichen auch nur den beteiligten Personen zur Kenntnis gelangte Honorarnote ist nicht geeignet, die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung herbeizuführen.OGH 24 Os 5/15p, 25.11.2015
- Hier: Verletzung einer den Inhalt eines Gesprächs betreffenden Vertraulichkeitsvereinbarung durch Aufnahme von Nichtteilnehmern an diesem Gespräch in einen E-Mail-Verteiler und durch die dadurch bewirkte Information über dieses Gespräch, wobei der Bruch der Verschwiegenheitsverpflichtung aus dem Email nicht erkennbar war und den Adressaten der Verstoß gegen die Vereinbarung daher verborgen blieb.OGH 26 Os 1/14p, 11.12.2014
- Hier: Das Inaussichtstellen einer weit überhöhten Freiheitsstrafe zur Erwirkung einer Abschlagszahlung ist ein schwerer Verstoß gegen die Standesregeln, sodass es ausreicht, wenn der Sachverhalt nur wenigen Personen zur Kenntnis gelangt.OGH 6 Bkd 4/12, 25.11.2013
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0055086 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 38.
- OGH 2 Ds 2/24b, 26.08.2024
- OGH 20 Ds 5/22y, 29.11.2022
Genannte Normen
DSt 1872 §2 A; DSt 1990 §1 A
Verwandte Fragen
Anderes · Fehlverhalten und Ansehen des Berufsstandes
Anderes · Berufspflichtverletzung von Rechtsanwälten
Anderes · Öffentlichkeit bei anwaltlichen Verfehlungen
Anderes · Privatverhalten des Rechtsanwalts
Arbeitsrecht · Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung