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Anderes · Ruf des Berufsstandes im Einzelfall

Wann beschädigt ein Einzelner den Ruf eines ganzen Berufsstandes?

betrifft Berufsangehörige, Rechtsanwälte, Richter
Der Ruf eines Berufsstandes kann durch das Fehlverhalten eines Einzelnen nur unter zwei Voraussetzungen leiden: entweder wird das Verhalten einem größeren Personenkreis bekannt, oder es wiegt so schwer, dass schon die Kenntnis weniger Personen genügt. Das ist immer nach dem Einzelfall zu beurteilen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 26.08.2024 (38 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1985)

Ehre und Ansehen eines ganzen Berufsstands können durch das Fehlverhalten eines einzelnen nur dann beeinträchtigt werden, wenn dieses Fehlverhalten entweder einem größeren Personenkreis zur Kenntnis gelangt oder so schwerwiegend ist, dass selbst mit einer auf wenige Personen beschränkten Kenntnis diese Gefahr der Beeinträchtigung verbunden ist. Dabei ist jeweils auf den Einzelfall Bedacht zu nehmen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0055086 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 38.

Genannte Normen

DSt 1872 §2 A; DSt 1990 §1 A

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