Darf ein Anwalt bei einem bedenklichen Geschäft mitwirken?
günstig für Vertragspartner betrifft Mandanten, Vertragspartner, Rechtsanwälte, Konsumenten
Nein. Ein Rechtsanwalt darf an bedenklichen Geschäften nicht mitwirken, und schon der Rat dazu kann eine solche Mitwirkung sein. Wirkt er an einem unwirksamen Geschäft mit, ohne die Beteiligten über die Unwirksamkeit und die drohenden erheblichen Nachteile aufzuklären, verletzt er seine Pflichten.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 06.12.2022 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Rechtsanwälte dürfen bei bedenklichen Rechtsgeschäften nicht mitwirken. Auch die Mitwirkung an unwirksamen Geschäften ist disziplinär, wenn die Vertragspartner nur in unzureichender Weise aufgeklärt werden. Die Mitwirkung an solchen Geschäften, insbesondere ohne die Vertragspartner hiebei über solche Umstände aufzuklären, die die Unwirksamkeit beziehungsweise Undurchsetzbarkeit solcher Vereinbarungen zur Folge hat und die für einen der Vertragspartner erhebliche Nachteile nach sich ziehen können, ist einem Rechtsanwalt untersagt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein Rechtsanwalt erweckt den Eindruck, an einem bedenklichen Rechtsgeschäft mitzuwirken, wenn er einem (intendierten) Vertragspartner ein diesen angeblich begünstigendes Rechtsgeschäft vorschlägt, ohne ihm dessen Anspruchsgrundlagen mitzuteilen, sodass diesem die Beurteilung der Seriosität des Geschäfts (vgl § 165 StGB) sowie einer allfälligen Übervorteilung seiner Person (§ 879 Z 2 und z. § 934 ABGB) nicht möglich ist.OGH 30 Ds 2/19a, 18.06.2020
- Eine solche Mitwirkung kann auch im Rat zur Vornahme solcher Rechtsgeschäfte bestehen.OGH 9 Bkd 2/09, 10.05.2010
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0055890 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 24 Ds 14/22a, 06.12.2022
Genannte Normen
DSt 1990 §1 Abs1 D
Verwandte Fragen
Vertragsrecht · Anwaltshonorar bei Umgehungsgeschäft
Schadenersatz · Umfang der Anwaltspflichten
Vertragsrecht · Befugnisse des bestellten Anwaltsvertreters
Anderes · Interessenkonflikt bei anwaltlicher Treuhand
Vertragsrecht · Absichtliches Zusammenwirken zum Nachteil