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Anderes · Mitwirkung des Anwalts an bedenklichen Geschäften

Darf ein Anwalt bei einem bedenklichen Geschäft mitwirken?

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Nein. Ein Rechtsanwalt darf an bedenklichen Geschäften nicht mitwirken, und schon der Rat dazu kann eine solche Mitwirkung sein. Wirkt er an einem unwirksamen Geschäft mit, ohne die Beteiligten über die Unwirksamkeit und die drohenden erheblichen Nachteile aufzuklären, verletzt er seine Pflichten.

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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 06.12.2022 (7 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1995)

Rechtsanwälte dürfen bei bedenklichen Rechtsgeschäften nicht mitwirken. Auch die Mitwirkung an unwirksamen Geschäften ist disziplinär, wenn die Vertragspartner nur in unzureichender Weise aufgeklärt werden. Die Mitwirkung an solchen Geschäften, insbesondere ohne die Vertragspartner hiebei über solche Umstände aufzuklären, die die Unwirksamkeit beziehungsweise Undurchsetzbarkeit solcher Vereinbarungen zur Folge hat und die für einen der Vertragspartner erhebliche Nachteile nach sich ziehen können, ist einem Rechtsanwalt untersagt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0055890 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 7.

Genannte Normen

DSt 1990 §1 Abs1 D

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