OGH 24 Ds 14/22a
Worum es ging: Welche Kosten zur Abwehr eines Schadens bekomme ich ersetzt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ersetzt wird nur der Aufwand, den bei gleicher Lage auch ein vernünftiger Mensch von gewöhnlichen Fähigkeiten gemacht hätte, um einen drohenden Schaden abzuwenden. Maßstab ist also, was in dieser Situation vernünftig war. Übermäßiger Aufwand wird nicht ersetzt.
Was Sie ausgeben, um eine Gefahr abzuwenden, gilt selbst als Schaden an Ihrem Vermögen. Diese Auslagen zählen daher zum ersatzfähigen Schaden.
Ja. Er muss Ihnen lückenlos und nachvollziehbar aufschlüsseln, welche Beträge er für Sie eingenommen und welche Kosten er Ihnen angelastet hat. Unterlässt er das oder verrechnet er deutlich überhöhte Kosten, verletzt er seine Berufspflichten und beeinträchtigt das Ansehen des Standes.
Sie muss peinlich genau sein. Gerade in Kostensachen hat Ihr Anwalt mit äußerster Sorgfalt vorzugehen. Auch wenn vereinbart ist, dass er sein Honorar von einem für Sie verwahrten Betrag abzieht, muss er seine Leistungen ordnungsgemäß abrechnen.
Nein. Ein Rechtsanwalt darf an bedenklichen Geschäften nicht mitwirken, und schon der Rat dazu kann eine solche Mitwirkung sein. Wirkt er an einem unwirksamen Geschäft mit, ohne die Beteiligten über die Unwirksamkeit und die drohenden erheblichen Nachteile aufzuklären, verletzt er seine Pflichten.
Ja. Ihr Rechtsanwalt muss nach Abschluss seiner Tätigkeit abrechnen und Ihnen eine überprüfbare Honorarnote zukommen lassen; erst dann sind Sie zur Zahlung verpflichtet. Danach ist eine angemessene Frist abzuwarten, und erst bei Nichtzahlung darf er auf das Honorar klagen. Die Abrechnungspflicht besteht auch dann, wenn Sie sie nicht ausdrücklich verlangen.
Ja. Wenn von einem Rechtsanwalt verlangt wird, seine Kosten näher aufzuschlüsseln, ist er dazu verpflichtet. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, verletzt er damit auch seine Berufspflichten.
Im Disziplinarverfahren gegen Richter und Staatsanwälte gibt es keine eigene Berufung wegen Nichtigkeit. Die Fehler, die sonst damit gerügt würden, können Sie mit der Berufung gegen den Schuldspruch geltend machen. Dieses Rechtsmittel erfasst damit beide Fehlerbereiche.
Ist gegen die Entscheidung ohnehin eine Berufung wegen der Schuld möglich, können Sie Zweifel an den Feststellungen nicht zusätzlich mit einer sogenannten Tatsachenrüge geltend machen. Sie müssen dafür den Weg der Berufung nutzen.
Ja. Ein Rechtsanwalt handelt auch dann in Ausübung seines Berufs, wenn er nicht unmittelbar fremde Angelegenheiten besorgt, die Tätigkeit damit aber zusammenhängt. Ob er in eigener Sache handelt, ist unerheblich; es muss allerdings ein offenkundiger Verstoß gegen eine klare Berufspflicht vorliegen.
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
06.12.2022
Geschäftszahl
24Ds14/22a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 6. Dezember 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Grohmann und die Anwaltsrichter Mag. Vas und Dr. Niederleitner in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Seidenschwann in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwältin in *, wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung sowie der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes über die Berufung der Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Burgenland vom 3. Mai 2022, GZ D 21/04, nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag. Geymayer, des Kammeranwalts Mag. Philipp und des Verteidigers Mag. Abmayer zu Recht erkannt:
Spruch
* wird vom Vorwurf freigesprochen, sie habe dadurch, dass sie im Zeitraum April 2018 bis Juni 2018 ihre Leistungen nicht an ihre Mandanten, sondern an eine Miteigentümergemeinschaft, zu der sie in keinem Auftragsverhältnis stand, fakturierte, wodurch Letzterer die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug eröffnet wurde, ihre Berufspflichten verletzt sowie die Ehre und das Ansehen des Standes beeinträchtigt.
Text
Gründe:
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