Bekomme ich die Dienstwohnung, obwohl der Arbeitgeber nicht zustimmt?
günstig für Wohnungsgeber betrifft Ehegatten, Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Wohnungsgeber
Nein. Stammt die Wohnung von einem Dritten, etwa vom Arbeitgeber, und erfüllen Sie selbst die Voraussetzungen für die Überlassung nicht, ist eine Zuweisung an Sie nur mit dessen Zustimmung möglich. Über eine Verweigerung kann sich das Gericht nur hinwegsetzen, wenn der Wohnungsgeber dazu gar nicht berechtigt war.
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Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 20.12.2018 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1986)
Im Falle des § 88 Abs 1 EheG ist die Zuweisung der Wohnung an jenen Ehegatten, für den die Voraussetzungen der Überlassung der Wohnung durch den Wohnungsgeber nicht vorliegen, nur mit Zustimmung des Wohnungsgebers möglich. § 88 Abs 2 EheG hat nur Fälle im Auge, in denen der Wohnungsgeber nicht durch § 88 Abs 1 EheG berechtigt seine Zustimmung zur Zuweisung der Wohnung verweigert hat.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057786 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 1 Ob 154/18f, 20.12.2018, Fall aus Tirol
Genannte Normen
EheG §88
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