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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.12.2018 · Fall aus Tirol

OGH 1 Ob 154/18f

Worum es ging: Darf das Gericht die Aufteilung nach der Scheidung in Teilen regeln?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Teilregelungen sind bei der Aufteilung nach der Scheidung grundsätzlich zulässig. Sie dürfen aber nicht so weit gehen, dass für die Endentscheidung über das restliche Vermögen Ausgleichsmöglichkeiten verschlossen werden. Ebenso wenig darf der Ausgleich dadurch entgegen dem Gesetz auf Geldzahlungen beschränkt werden.

Wird das Rechtsmittelgericht in der Rechtsfrage überhaupt angerufen, prüft es die angefochtene Entscheidung nach allen Richtungen. Es ist dabei nicht auf die von Ihnen genannten Punkte beschränkt.

Nein. Stammt die Wohnung von einem Dritten, etwa vom Arbeitgeber, und erfüllen Sie selbst die Voraussetzungen für die Überlassung nicht, ist eine Zuweisung an Sie nur mit dessen Zustimmung möglich. Über eine Verweigerung kann sich das Gericht nur hinwegsetzen, wenn der Wohnungsgeber dazu gar nicht berechtigt war.

Nein. Sie bekommen die Kosten Ihrer Beantwortung nur ersetzt, wenn Sie gerade jene Umstände darlegen, die das Rechtsmittel tatsächlich unzulässig machen. Ein allgemein gehaltener Hinweis genügt dafür nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 63 AußStrG § 71

Entscheidungstext

29 Absätze, 9.830 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.12.2018

Geschäftszahl

1Ob154/18f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin MMag. Dr. E*, vertreten durch Dr. Robert Eiter, Rechtsanwalt in Landeck, gegen den Antragsgegner Univ.-Prof. Dr. P*, vertreten durch Dr. Kurt Bayr, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 26. Juli 2018, GZ 54 R 48/18g-51, mit dem der Teilbeschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 25. April 2018, GZ 4 Fam 27/17g-42, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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