Rechtssatz RS0020441
Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 18.08.2026 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Grund für die Ausnahmeregelung des MRG ist der Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, der es angebracht erscheinen lässt, auch die Überlassung der Wohnung nicht nach den Schutzbestimmungen des MRG, sondern ebenso wie den Geschäftsgrundlage bildenden Arbeitsvertrag nach arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen zu behandeln. Auch das Arbeitsrecht bietet einen - wenn auch im allgemeinen gegenüber dem MRG weniger weitgehenden - Kündigungsschutz. Eine freie Kündbarkeit besteht aber nicht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- § 48 ASGGOGH 8 ObA 256/94, 16.06.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020441 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 7 Ob 67/26t, 18.08.2026, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1090
- ABGB § 1151 · Von Verträgen über Dienstleistungen
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 1 · Geltungsbereich
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