Gilt ein Bagger auf der Baustelle als Kraftfahrzeug?
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Nein, nicht allein deshalb. Dass ein Bagger mit eigener Motorkraft fährt und für die Fortbewegung Ketten hat, rechtfertigt für sich noch nicht die Einstufung als Kraftfahrzeug. Ergibt sich diese Einstufung auch aus den Genehmigungs- und Zulassungspapieren nicht zweifelsfrei, ist nach der besonderen Regel des Kraftfahrgesetzes vorzugehen.
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Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 25.10.2022 (1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Der Umstand, daß ein Bagger auf einer Baustelle mit eigener Motorkraft fährt, und zur Fortbewegung mit Ketten (Raupen) ausgerüstet ist, vermag für sich allein die Einstufung als Kraftfahrzeug im Sinne des § 2 KFG 1967 nicht zu rechtfertigen. Ergibt sich aus den entsprechenden Urkunden (insbesondere Genehmigung des Fahrzeuges nach den §§ 28 ff KFG 1967 sowie allenfalls auch der Zulassung zum Verkehr nach den §§ 26 ff KFG 1967) nicht zweifelsfrei die Qualifikation des Baggers als Kraftfahrzeug im Sinne des §§ 1, 2 EKHG, § 2 KFG 1967, so ist im Sinne des § 1 Abs 4 KFG 1967 vorzugehen.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0058082 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 2 Ob 183/22h, 25.10.2022, Fall aus Tirol
Genannte Normen
EKHG §2 Abs2; KFG 1967 §1 Abs4; KFG 1967 §2 Z4
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