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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.10.2022 · Fall aus Tirol

OGH 2 Ob 183/22h

Worum es ging: Wann ist ein Schaden beim Betrieb eines Fahrzeugs entstanden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Schaden ist beim Betrieb eines Fahrzeugs entstanden, wenn er innerlich mit einer Gefahr zusammenhängt, die für den Fahrzeugbetrieb typisch ist. Fehlt dieser Zusammenhang, genügt es, wenn der Schaden auf einen bestimmten Betriebsvorgang oder eine bestimmte Einrichtung des Fahrzeugs zurückgeht.

Wird das Rechtsmittelgericht in der Rechtsfrage überhaupt angerufen, prüft es die angefochtene Entscheidung nach allen Richtungen. Es ist dabei nicht auf die von Ihnen genannten Punkte beschränkt.

Nein, nicht allein deshalb. Dass ein Bagger mit eigener Motorkraft fährt und für die Fortbewegung Ketten hat, rechtfertigt für sich noch nicht die Einstufung als Kraftfahrzeug. Ergibt sich diese Einstufung auch aus den Genehmigungs- und Zulassungspapieren nicht zweifelsfrei, ist nach der besonderen Regel des Kraftfahrgesetzes vorzugehen.

Die strenge Haftung für den Betrieb eines Kraftfahrzeugs setzt nicht voraus, dass der Unfall auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr passiert ist. Sie kann daher auch abseits öffentlicher Straßen greifen.

Ein Unfall ist nur ein Ereignis, das unmittelbar von außen und plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkt. Fehlt eine solche Einwirkung, liegt kein Unfall in diesem Sinn vor.

Wird ein Fahrzeug als ortsgebundene Arbeitsmaschine eingesetzt, gilt die strenge Haftung des Halters nicht. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Arbeiten auf einer öffentlichen Straße stattfinden. Entscheidend ist, dass sich das Fahrzeug in diesem Moment nicht als Verkehrsmittel auswirkt.

Ein stehendes Fahrzeug ist auch dann in Betrieb, wenn ein darauf montierter Hebekran über den Motor des Fahrzeugs angetrieben wird. Fahrzeug und Kran bilden dann eine Einheit. Für Schäden gilt daher die strenge Haftung des Halters.

Nein. Seit dem Wegfall der früheren Bindung beurteilen die Gerichte selbständig, ob ein Fahrzeug als Kraftfahrzeug gilt. Das ist wichtig, weil davon die besonders strenge Haftung für Schäden aus dem Betrieb eines Fahrzeugs abhängt.

Ein Fahrzeug, das zum Be- oder Entladen abgestellt wird, ist damit noch nicht außer Betrieb, denn das Be- und Entladen zählt zum Betrieb. In jedem Einzelfall ist aber sorgfältig zu prüfen, ob sich tatsächlich eine typische Gefahr dieses Fahrzeugs verwirklicht hat. Der Unfall muss mit dem eigentlichen Lade- oder Entladevorgang zusammenhängen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

StVO 1960 Art. 2 ZPO § 52

Entscheidungstext

52 Absätze, 11.104 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.10.2022

Geschäftszahl

2Ob183/22h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch Dr. Peter Sellemond ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei W*, vertreten durch Achammer & Mennel Rechtsanwälte OG in Feldkirch, wegen 23.520,78 EUR sA über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 28. April 2022, GZ 2 R 51/22z-39, mit welchem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 10. Februar 2022, GZ 18 Cg 20/21x-33, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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