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Wann gilt ein Stapler als reines Betriebsfahrzeug?

betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Unfallopfer, Versicherungen
Entscheidend ist allein, wofür der Stapler nach seiner Bauart und Ausrüstung bestimmt ist: vorwiegend zur Beförderung von Gütern und in erster Linie zur Verwendung innerhalb einer Betriebsanlage. Ob er tatsächlich nur auf dem Betriebsgelände bewegt oder auch kurz auf öffentlichen Straßen gefahren wurde, ist dafür nicht maßgeblich.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2010, zuletzt bestätigt am 26.01.2017 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2010)

Nach der Legaldefinition des § 2 Abs 1 Z 19 KFG gilt als Transportkarren ein Kraftfahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern sowie in erster Linie zur Verwendung innerhalb von Betriebsanlagen bestimmt ist. Demnach kommt es darauf, ob der im vorliegenden Fall den Unfall herbeiführende Elektrohubstapler etwa ausschließlich auf dem Betriebsgelände eingesetzt wurde oder damit auch kürzere Fahrten auf öffentlichen Straßen unternommen wurden, nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob der Elektrostapler „nach seiner Bauart und Ausrüstung“ zumindest vorwiegend zur Beförderung von Gütern bestimmt war und vor allem, ob er innerhalb einer Betriebsanlage verwendet werden sollte.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0126375 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 4.

Genannte Normen

KFG §1 Abs2 litb; KFG §2 Abs1 Z19; VOEG §6 Abs1 Z1

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