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Anderes · Rückwirkung von Gesetzen

Darf ein neues Gesetz auch alte Geschäfte erfassen?

betrifft Grundstückskäufer, Verkäufer, Behörde
Ja. Ein allgemeines Verbot rückwirkender Gesetze gibt es nicht; solche Regelungen brauchen aber besondere sachliche Gründe. Wird nur die Möglichkeit geschaffen, die Folgen eines von Anfang an gesetzwidrigen Erwerbs zu beseitigen, wird niemand in seinem berechtigten Vertrauen enttäuscht.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 25.05.2020 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1995)

Es gibt kein (uneingeschränktes) verfassungsrechtliches Rückwirkungsverbot (VfSlg 2009; VfSlg 5411; JBl 1978,421 ua). Rückwirkende Gesetze sind durch den Gleichheitssatz nicht ausgeschlossen, sie bedürfen aber besonderer, sie rechtfertigende Gründe (VfSlg 12241; 12639; 12688). Durch die Einräumung der Klagebefugnis (die sich auch auf Rechtsgeschäfte erstreckt, die vor dem Inkrafttreten des TirGVG 1983 geschlossen wurden) an den Landesgrundverkehrsreferenten wird auch niemand im berechtigten Vertrauen auf die Rechtslage enttäuscht, weil nicht nachträglich an früher verwirklichte Tatbestände belastende Folgen geknüpft werden. Es wird nur die Möglichkeit geschaffen, die Folgen eines schon immer gesetzwidrigen nichtigen Rechtserwerbes auch tatsächlich zu beseitigen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0058464 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 4.

Genannte Normen

B-VG Art7; B-VG Art49; TirGVG 1983 idF LGBl 1991/74 §16; TirGVG 1993 §35

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