Was gilt, wenn ein Gesetz seine Rückwirkung ausdrücklich anordnet?
betrifft Bürger, Arbeitnehmer, Unternehmer
Dann gilt die Rückwirkung. Der Grundsatz, dass Gesetze nicht zurückwirken, ist nur eine Regel für den Zweifelsfall und kann durch eine besondere Anordnung durchbrochen werden. Ein höherrangiges verfassungsrechtliches Verbot der Rückwirkung gibt es nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 03.08.2023 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Da es an einem höherrangigen verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot fehlt, stellt jenes des § 5 ABGB nur eine im Zweifel geltende Regelung dar, die durch jede Rückwirkungsanordnung als lex specialis durchbrochen werden kann.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: § 100 Abs 94 Z 8 VBG idF BGBl I Nr 137/2022 ordnet keine Rückwirkung an.OGH 8 ObA 42/23v, 03.08.2023
- Hier: Eine ausdrückliche Rückwirkungsanordnung sieht das ZaDiG 2018 nicht vor.OGH 9 Ob 54/18h, 27.09.2018
- Nach einheitlicher Rechtsprechung und Lehre steht die allgemeine Bestimmung des § 5 ABGB, wonach Gesetze nicht zurückwirken, spezielleren gesetzlichen Übergangsregelungen nicht entgegen. (Hier: § 99 als „Schlussbestimmung und Übergangsbestimmung" des Innsbrucker VBG.)OGH 8 ObA 64/06d, 23.11.2006
- Da es kein verfassungsrechtliches Rückwirkungsverbot gibt, mißt der Verfassungsgerichtshof rückwirkende Gesetze (nur) am Gleichheitssatz. Von einer gleichheitswidrigen Anordnung kann aber beim Erbrechtsänderungsgesetz als jener Regelung, die die Ungleichheiten zwischen ehelichen und unehelichen Kindern beseitigt hat, keine Rede sein.OGH 4 Ob 136/98y, 26.05.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0015520 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 12.
- OGH 8 ObA 42/23v, 03.08.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 Ob 32/18y, 27.09.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
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