Darf ein neues Gesetz mir bereits erworbene Rechte rückwirkend nehmen?
günstig für Staat betrifft Bürger, Arbeitnehmer, Betriebe, Anspruchsberechtigte
Der Gesetzgeber darf Gesetze grundsätzlich auch rückwirkend erlassen und dabei sogar bereits entstandene Rechtspositionen und Anwartschaften wieder beseitigen. Die Rückwirkung muss aber mit dem Gleichheitsgebot vereinbar sein. Nicht rückwirkend gelten dürfen Strafgesetze.
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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 26.02.2026 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Der Gesetzgeber ist - vom Verbot rückwirkender Strafgesetze (Art 7 Abs. 1 MRK) abgesehen - verfassungsrechtlich nicht gehindert, Gesetz mit rückwirkender Kraft zu erlassen, soweit diese Rückwirkung mit dem Gleichheitsgebot vereinbar ist (VfSlg 8.195). Aus Art 49 B-VG (bzw den entsprechenden Bestimmungen der meisten Landesverfassung <vgl dazu Koja, Das Verfassungsrecht der österreichischen Bundesländer, 204>) folgt die Möglichkeit im Abgehen von der Regel des § 5 ABGB den Beginn der verbindenden Kraft eines Gesetzes anders zu bestimmen, ihm also auch rückwirkende Kraft zu verleihen (VfSlg 835, 2.009, 2.872, 3.665, 5.051, 5.411) und damit auch bereits geschaffene Rechtspositionen und Anwartschaftsrechte rückwirkend wieder zu beseitigen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Der zeitliche Geltungsbereich des § 6 VOEG idFd KraftVerÄG 2023 knüpft an den Zeitpunkt des Entschädigungsantrags an und kann daher auch auf Schadensfälle zur Anwendung kommen, die vor dessen Inkrafttreten liegen.OGH 2 Ob 5/26p, 26.02.2026
- Hier: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die mit § 1503 Abs 14 ABGB idF BGBl I 2020/16 (2. COVID-19-Gesetz; befristete Einführung § 1155 Abs 3 und Abs 4 ABGB) angeordnete Rückwirkung.OGH 9 ObA 149/21h, 24.03.2022
- Hier: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 149d Abs 1 BSVG idF BGBl I 2006/60.OGH 10 ObS 194/08i, 24.02.2009
- Nach der Grundregel des § 5 ABGB wirken Gesetze nicht zurück. Diese im Zweifel geltende Regel kann durch eine Rückwirkungsanordnung als lex spezialis durchbrochen werden.OGH 8 ObA 190/02b, 24.04.2003
- Ob und inwieweit im Ergebnis ein sachlich nicht gerechtfertigter und damit gleichheitswidriger Eingriff vorliegt, hängt also vom Ausmaß des Eingriffes und vom Gewicht der für die Rückwirkung sprechenden Gründe ab (VfSlg 13.896, 12.688 mwN ua).OGH 10 ObS 146/02x, 27.08.2002
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- Hier: Rückwirkende Aufhebung des § 253d ASVG.OGH 10 ObS 145/01y, 16.04.2002
- Gesetzliche Vorschriften können aber dann mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz in Konflikt geraten, wenn (und insoweit) sie die im Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage handelnden Normunterworfenen nachträglich belasten. Dies kann bei schwerwiegenden und plötzlich eintretenden Eingriffen in erworbene Rechtspositionen, auf deren Bestand der Normunterworfene mit guten Gründen vertrauen konnte, zur Gleichheitswidrigkeit des belastenden Eingriffs führen.OGH 10 ObS 145/01y, 16.04.2002
- Hier: Die rückwirkende Außerkraftsetzung des § 255 Abs 21 BSVG.OGH 10 ObS 294/01k, 29.01.2002
- Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass die rückwirkende Inkraftsetzung einer in Rechtspositionen eingreifenden Regelung mit dem Gleichheitsgrundsatz dann nicht vereinbar ist, wenn die Normunterworfenen durch einen Eingriff von erheblichem Gewicht in einem berechtigten Vertrauen auf die Rechtslage enttäuscht wurden und nicht etwa besondere Umstände diese Rückwirkung verlangen, etwa indem sie sich als notwendig erweist, um eine sonst eintretende Gleichheitswidrigkeit zu vermeiden.OGH 10 ObS 294/01k, 29.01.2002
- Aufgrund des besonderen Spannungsverhältnisses zur Rechtssicherheit bedarf eine Rückwirkung einer besonderen, den Eingriff in das Vertrauen in die (bestehende) Rechtslage begründenden sachlichen Rechtfertigung.OGH 9 ObA 72/97x, 05.11.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0008686 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 14.
- OGH 2 Ob 5/26p, 26.02.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 18/23x, 28.06.2023, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 149/21h, 24.03.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 110/19w, 25.05.2020, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 53/19f, 24.04.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
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