Gilt die besondere Schadensaufteilung auch für alle motorisierten Fahrzeuge?
betrifft Geschädigte, Halter, Lenker, Versicherer
Nein. Die Regel gilt zwar auch für Fahrzeuge, die sonst nicht unter das besondere Haftungsgesetz für Kraftfahrzeuge fallen. Es muss sich aber stets um einen Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs handeln; beim Betrieb eines Rasenmähtraktors gilt sie zum Beispiel nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 25.10.2023 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Die Vorschrift des § 19 Abs 2 EKHG gilt auch für jene Fahrzeuge, die nicht unter den Anwendungsbereich des EKHG fallen. Es muss sich aber stets um einen Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges (§ 1 EKHG) handeln, wobei die Definition des Begriffes des Kraftfahrzeuges im Sinne des § 2 Abs 2 EKHG nach der Vorschrift des § 2 Z 1 KFG zu erfolgen hat.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Diese Vorschrift gilt nicht beim Betrieb eines Rasenmähtraktors.OGH 2 Ob 2416/96z, 19.12.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0058506 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 2 Ob 165/23p, 25.10.2023, Fall aus Wien
Genannte Normen
EKHG §19 Abs2
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