Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 2 Ob 165/23p
Worum es ging: Wann ist ein Schaden beim Betrieb eines Fahrzeugs entstanden?
Fachgebiete laut RIS: Schadenersatz nach Verkehrsunfall
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Schaden ist beim Betrieb eines Fahrzeugs entstanden, wenn er innerlich mit einer Gefahr zusammenhängt, die für den Fahrzeugbetrieb typisch ist. Fehlt dieser Zusammenhang, genügt es, wenn der Schaden auf einen bestimmten Betriebsvorgang oder eine bestimmte Einrichtung des Fahrzeugs zurückgeht.
Wer eine Gefahrenquelle schafft, muss die notwendigen Vorkehrungen treffen, damit niemand zu Schaden kommt. Unterlässt er das, haftet er für den entstandenen Schaden.
Werden Sie im Verkehr durch eine plötzlich auftretende Gefahr zu raschem Handeln gezwungen und wählen Sie dabei eine Maßnahme, die sich im Nachhinein als falsch erweist, wird Ihnen das nicht als Mitverschulden angerechnet.
Ja, wenn Sie den Autoschlüssel ungenügend verwahrt haben und damit rechnen mussten, dass er unbefugt wegfährt. Das gilt etwa dann, wenn ein fahrbegeisterter Jugendlicher ohne Führerschein im Haushalt lebt oder sich jemand schon früher Schlüssel angeeignet hat. Bloßes Absperren eines einfachen Behältnisses genügt in solchen Fällen nicht, und auch ein steckengelassener Zündschlüssel begründet die Haftung.
Nein, grundsätzlich nicht. Von jeder Lenkerin und jedem Lenker wird erwartet, dass sie mit den Regeln der Fahrtechnik vertraut sind, die Gefahren des Fahrens und Bremsens auf glatter Fahrbahn kennen und ihr Verhalten danach einrichten. Vorhersehbare Glätte, etwa im Bereich einer Brücke, müssen Sie einkalkulieren.
Nein. Von jedem Kraftfahrer wird verlangt, dass er die Regeln der Fahrkunst beherrscht. Dazu gehören die richtige Bedienung der Einrichtungen des Fahrzeugs, besonders der Bremsen, und ein rasches, zweckmäßiges Verhalten in Gefahrensituationen. Bedienungsfehler, die auf mangelnde Beherrschung dieser Regeln zurückgehen, entschuldigen Sie daher nicht.
Wer für die Sicherheit eines Bereichs zu sorgen hat, muss die verkehrsübliche Aufmerksamkeit und Sorgfalt anwenden. Diese Pflicht darf aber nicht überspannt werden; es gilt die Grenze des Zumutbaren.
Nein, das allein genügt nicht. Die Einhaltung behördlicher Anordnungen schließt die Pflicht zu weitergehender, durch die Umstände gebotener Vorsicht nicht aus. Behördliche Vorschriften umschreiben nur die Mindestanforderungen. Auch eine erteilte Benützungsbewilligung befreit Sie nicht davon, die Anlage in einem möglichst gefahrlosen Zustand zu erhalten und sie an neue Sicherheitsstandards anzupassen.
Wie weit jemand eine Gefahrenstelle absichern muss, hängt davon ab, ob nach der Lebenserfahrung eine naheliegende und vorhersehbare Gefahr bestand. War sie das, muss abgesichert werden.
Nein. Wenn Ihr Dienstgeber Ihnen konkrete Anweisungen zur Wartung des Fahrzeugs gegeben hat, müssen Sie sich darüber hinaus kein zusätzliches Wissen selbst beschaffen. Ein Verschulden trifft Sie dann nicht schon deshalb, weil Sie etwas nicht wussten, das Ihnen niemand beigebracht hat.
Ja. Von jeder Lenkerin und jedem Lenker wird erwartet, die Regeln der Fahrtechnik und die besonderen Fahreigenschaften des eigenen Fahrzeugs zu beherrschen. Wer das nicht tut, kann sich später nicht darauf berufen, es nicht gewusst zu haben.
Ja. Wer eine Lenkerprüfung abgelegt hat, wird bei allen Vorschriften rund um das eigene Fahrzeug wie ein Fachmann behandelt. Für Ihr Wissen und Ihre Sorgfalt gilt daher ein strengerer Maßstab als für einen beliebigen Laien.
Für Ihre technischen und rechtlichen Kenntnisse als Lenker gilt ein strenger Maßstab. Besondere Kenntnisse im Umgang mit Löschgeräten werden aber nur von Lenkern erwartet, die Gefahrgut befördern, und nicht von jedem Berufskraftfahrer.
Nein. Wer eine Tätigkeit als Fachmann ausübt, wird an dem gemessen, was in dieser Berufsgruppe üblich ist. Er muss gerade dafür einstehen, dass ihm Kenntnisse oder Fähigkeiten gefehlt haben.
Ob ein Fachmann sorgfältig gearbeitet hat, richtet sich nach den typischen Fähigkeiten seiner Berufsgruppe. Entscheidend ist der Leistungsstandard, der in diesem Beruf allgemein gilt, nicht das persönliche Können des Einzelnen.
Nein. Die Pflicht, ein Fahrzeug gegen unbefugte Benützung zu sichern, schützt die Allgemeinheit, nicht aber denjenigen, der sich das Fahrzeug vorsätzlich unbefugt aneignet. Wer das tut, kann daraus weder eigene Ansprüche ableiten noch dem Halter ein Mitverschulden vorwerfen.
Ja. Für Schäden aus dem Betrieb eines Fahrzeugs gilt eine weiter gehende Haftung für Hilfspersonen als sonst im bürgerlichen Recht. Der Halter steht daher auch für Personen ein, für die er sonst nicht einstehen müsste.
Ja, wenn sein Verhalten über das bloße Ermöglichen einer unbefugten Benützung hinausgeht und die Allgemeinheit unmittelbar gefährdet. Wer einen Betrunkenen nicht daran hindert, mit seinem Auto wegzufahren, haftet nach den allgemeinen Regeln für den Schaden.
Sie müssen jede zumutbare Maßnahme treffen, damit niemand Ihr Fahrzeug missbräuchlich und für die Allgemeinheit gefährlich benützt. Unterlassen Sie das, haften Sie für den Schaden. Ein offenes Fenster mit fahrbereiter Zündung oder das Überlassen an jemanden ohne Führerschein genügen dafür.
Behauptet die klagende Seite, dass österreichisches Recht anzuwenden ist, und widerspricht die beklagte Seite dem nicht, sondern beruft sich selbst darauf, dann haben beide Seiten damit österreichisches Recht gewählt. Diese Rechtswahl ist zu beachten.
Ein Unfall ist nur ein Ereignis, das unmittelbar von außen und plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkt. Fehlt eine solche Einwirkung, liegt kein Unfall in diesem Sinn vor.
Ja. Der Halter haftet für das Verschulden der Personen, die mit seinem Willen beim Betrieb tätig waren. Ob er selbst etwas falsch gemacht hat, spielt keine Rolle, und ebenso wenig, ob er das konkrete Fehlverhalten gebilligt hat.
Ja. Wer ein Fahrzeug verlässt, hat dafür zu sorgen, dass Unbefugte es nur durch Überwindung eines beträchtlichen Hindernisses in Betrieb nehmen können. Diese Pflicht trifft sinngemäß nicht nur den Lenker, sondern auch den Halter des Fahrzeugs.
Der Betrieb eines Fahrzeugs wird nicht nur technisch verstanden, sondern weit nach der Auffassung des Verkehrs. Der Halter haftet daher auch dann, wenn sein Fahrzeug wegen eines Achsbruchs auf der Autobahn stehen bleibt und dadurch ein Schaden entsteht.
Ja. Für die erweiterte Haftung genügt, dass der Lenker mit dem Willen des Halters tätig geworden ist und diese Tätigkeit für den Unfall ursächlich war. Ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis ist nicht nötig.
Nein. Die Regel gilt zwar auch für Fahrzeuge, die sonst nicht unter das besondere Haftungsgesetz für Kraftfahrzeuge fallen. Es muss sich aber stets um einen Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs handeln; beim Betrieb eines Rasenmähtraktors gilt sie zum Beispiel nicht.
Unter den gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen sind nicht nur die besonderen Regeln für Kraftfahrzeuge zu verstehen. Auch die allgemeinen Schadenersatzregeln des bürgerlichen Rechts zählen dazu. Die Deckung reicht damit weiter.
Zu den gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen zählen nicht nur die besonderen Regeln für Kraftfahrzeuge, sondern auch die allgemeinen Schadenersatzvorschriften. Der Versicherer muss deshalb auch dann einstehen, wenn zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Verletzten ein Vertrag bestand, etwa über eine Personenbeförderung.
Die Kfz-Haftpflichtversicherung deckt die Haftung, die sich aus der Verwendung des Fahrzeugs ergibt; Verwendung bedeutet dabei dasselbe wie Gebrauch. Die besondere Halterhaftung gilt dagegen für Schäden, die durch einen Unfall beim Betrieb eines Fahrzeugs entstehen. Die beiden Begriffe decken sich also nicht.
Der Begriff der Verwendung eines Fahrzeugs in den Kfz-Haftpflichtbedingungen darf nicht enger verstanden werden als der Betrieb nach dem Haftpflichtgesetz. Ein Fahrzeug wird auch dann verwendet, wenn sein Motor für Arbeitsvorgänge genutzt wird, etwa beim Abpumpen von Öl aus einem Tankfahrzeug. Schäden durch das Überfüllen des Tanks deckt daher die Haftpflichtversicherung.
Die Verwendung eines Fahrzeugs ist weiter zu verstehen als sein Betrieb. Sie umfasst auch den Einsatz als ortsfeste Kraftquelle, etwa zum Entladen anderer Fahrzeuge. Dieses Risiko darf in der Kfz-Haftpflichtversicherung aber ausgeschlossen werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Korneuburg, 31.01.2023, 5 Cg 81/21s-52
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 06.05.2023, 5 R 63/23f-56
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1297 ABGB § 1299 ABGB § 1311
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.10.2023
Geschäftszahl
2Ob165/23p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Mag. Guido Leitgeb, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, Schwarzenbergplatz 7, Wien 3, vertreten durch Tramposch und Partner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 1.591.750,97 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse: 1.562.626,47 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 6. Mai 2023, GZ 5 R 63/23f-56, mit dem das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 31. Jänner 2023, GZ 5 Cg 81/21s-52, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es – unter Einschluss der rechtskräftigen Abweisung von 29.124,50 EUR – insgesamt lautet wie folgt:
Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 1.591.750,97 EUR samt 4 % Zinsen seit 20. 4. 2020 zu zahlen, wird abgewiesen.
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