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Wie wird der Schaden aufgeteilt, wenn niemand schuld ist?

betrifft Unfallbeteiligte, Lenker, Versicherung
Das Gesetz sieht eine Reihenfolge vor. Zuerst zählt das Verschulden der Beteiligten, dann eine außergewöhnliche Gefahr des Betriebs und zuletzt die überwiegende gewöhnliche Betriebsgefahr. Fehlen die ersten beiden, entscheidet also, von welchem Fahrzeug die überwiegende gewöhnliche Gefahr ausging.

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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 18.05.2021 (31 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1975)

§ 11 EKHG stellt eine Rangordnung der bei der Beurteilung der gegenseitigen Ersatzansprüche maßgebenden Umstände auf. Mangelt es sowohl an dem in erster Linie in Betracht zu ziehenden Verschulden der Beteiligten, als auch an einer in nächster Stufe zu berücksichtigenden außergewöhnlichen Betriebsgefahr, so ist die in letzter Rangstufe stehende überwiegende gewöhnliche Betriebsgefahr als Beurteilungsmaßstab heranzuziehen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0058418 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 31.

Genannte Normen

EKHG §11

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