Wie wird der Schaden aufgeteilt, wenn niemand schuld ist?
betrifft Unfallbeteiligte, Lenker, Versicherung
Das Gesetz sieht eine Reihenfolge vor. Zuerst zählt das Verschulden der Beteiligten, dann eine außergewöhnliche Gefahr des Betriebs und zuletzt die überwiegende gewöhnliche Betriebsgefahr. Fehlen die ersten beiden, entscheidet also, von welchem Fahrzeug die überwiegende gewöhnliche Gefahr ausging.
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 18.05.2021 (31 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
§ 11 EKHG stellt eine Rangordnung der bei der Beurteilung der gegenseitigen Ersatzansprüche maßgebenden Umstände auf. Mangelt es sowohl an dem in erster Linie in Betracht zu ziehenden Verschulden der Beteiligten, als auch an einer in nächster Stufe zu berücksichtigenden außergewöhnlichen Betriebsgefahr, so ist die in letzter Rangstufe stehende überwiegende gewöhnliche Betriebsgefahr als Beurteilungsmaßstab heranzuziehen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Beim gegenseitigen Ausgleich nach § 11 EKHG ist die gewöhnliche Betriebsgefahr gegenüber der außergewöhnlichen Betriebsgefahr in der Regel nicht in Anschlag zu bringen.OGH 2 Ob 6/12i, 08.03.2012
- Hier Rangordnung: Verschulden - Entlastungsbeweis nach § 9 Abs 2 EKHG - außergewöhnliche Betriebsgefahr - gewöhnliche Betriebsgefahr. Bei der Abwägung derartiger Betriebsgefahren kommt es auf die konkreten Umstände des Falles an.OGH 8 Ob 5/87, 26.03.1987
- Schadensteilung 3:1 bei Verstoß gegen das Gebot des Fahrens auf Sicht unter Bedachtnahme auf die außergewöhnliche Betriebsgefahr eines Traktors mit Pflug, der bei Lenkmanöver ausscherte.OGH 2 Ob 30/86, 27.01.1987
- Bedacht zu nehmen ist auf die Stärke der für den Unfallshergang maßgeblich gewesenen Zurechnungskriterien und ihre Eignung zur Schadensherbeiführung im konkreten Fall (vgl Koziol, Haftpflichtrecht 2. Auflage I 244); (hier: Verschulden - außergewöhnliche Betriebsgefahr).OGH 8 Ob 190/83, 15.03.1984
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0058418 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 31.
- OGH 1 Ob 41/21t, 18.05.2021, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 25/21x, 29.04.2021, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
EKHG §11
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