Bleibt der Geschäftsführer nach der Insolvenz der GmbH im Amt?
günstig für Gesellschafter betrifft Geschäftsführer, Gesellschafter, Gläubiger
Ja. Die Organe der Gesellschaft bleiben auch in der Insolvenz bestehen und üben ihre Aufgaben weiter aus, soweit diese nicht vom Insolvenzverwalter übernommen werden oder dem Zweck des Verfahrens widersprechen. Der Insolvenzverwalter kann daher Geschäftsführer weder abberufen noch bestellen. Er kann jedoch die Anstellungsverträge auflösen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 07.12.2020 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Die Organisation der durch die Konkurseröffnung gemäß § 84 Z 4 GmbHG aufgelösten GmbH bleibt auch im Konkurs gewahrt; die Organe nehmen weiterhin ihre Funktionen wahr, soweit diese nicht vom Masseverwalter verdrängt werden oder deren Ausübung dem Zweck des Konkurses zuwiderliefe. Dem Masseverwalter ist es daher auch verwehrt, Mitglieder der Organe abzuberufen bzw zu bestellen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Befugnisse der Gesellschaftsorgane werden somit durch die Befugnisse des Insolvenzverwalters überlagert, sodass der Insolvenzverwalter, der gemäß § 25 Abs 1 IO die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers ausübt, auch Anstellungsverträge mit Geschäftsführern zur Auflösung bringen kann.OGH 9 ObA 89/15a, 24.09.2015
- Den Masseverwalter trifft im Konkurs die Pflicht auch für den Zeitraum vor Konkurseröffnung Jahresabschlüsse einzureichen.OGH 6 Ob 246/07f, 07.11.2007
- Hier: Im Bereich der Rechnungslegung wird die Zuständigkeit der Geschäftsführer durch diejenige des Masseverwalters verdrängt.OGH 6 Ob 154/05y, 16.03.2007
- Eine Zuständigkeit des Masseverwalters, der mit der Eröffnung des Konkurses die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Masse erhält, duldet keine gleichzeitige Zuordnung an Gesellschaftsorgane.OGH 6 Ob 154/05y, 16.03.2007
- Dies gilt aber nur insoweit, als sie nicht vom Masseverwalter verdrängt werden oder die Ausübung der Funktion dem Zweck des Konkurses zuwiderliefe.OGH 6 Ob 145/02w, 20.02.2003
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- Die Tatsache, dass das Vermögen der GesmbH konkursverfangen ist, kann weder Abberufung noch Neubestellung des Geschäftsführers hindern.OGH 8 Ob 139/98v, 22.10.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0059995 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 10.
- OGH 5 Ob 87/20k, 07.12.2020, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
GmbHG §84 Z4; KO §3; KO §81 Abs1
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