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Bleibt der Geschäftsführer nach der Insolvenz der GmbH im Amt?

günstig für Gesellschafter betrifft Geschäftsführer, Gesellschafter, Gläubiger
Ja. Die Organe der Gesellschaft bleiben auch in der Insolvenz bestehen und üben ihre Aufgaben weiter aus, soweit diese nicht vom Insolvenzverwalter übernommen werden oder dem Zweck des Verfahrens widersprechen. Der Insolvenzverwalter kann daher Geschäftsführer weder abberufen noch bestellen. Er kann jedoch die Anstellungsverträge auflösen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 07.12.2020 (10 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1994)

Die Organisation der durch die Konkurseröffnung gemäß § 84 Z 4 GmbHG aufgelösten GmbH bleibt auch im Konkurs gewahrt; die Organe nehmen weiterhin ihre Funktionen wahr, soweit diese nicht vom Masseverwalter verdrängt werden oder deren Ausübung dem Zweck des Konkurses zuwiderliefe. Dem Masseverwalter ist es daher auch verwehrt, Mitglieder der Organe abzuberufen bzw zu bestellen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 6 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0059995 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 10.

Genannte Normen

GmbHG §84 Z4; KO §3; KO §81 Abs1

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