OGH 5 Ob 87/20k
Worum es ging: Gilt unser gegenseitiges Verbot nach der Scheidung weiter?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nicht unbedingt. Vereinbaren Ehegatten als Hälfteeigentümer ein wechselseitiges Veräußerungs- und Belastungsverbot, verpflichten sie sich damit, die Gemeinschaft fortzusetzen. Liegen wichtige Gründe für deren Aufhebung vor, insbesondere nach der Scheidung, erlischt diese Verpflichtung.
Räumt ein Miteigentümer dem anderen ein Verbot ein, seinen Anteil zu verkaufen, kann darin je nach den Umständen ein Verzicht auf das unbedingte Recht liegen, die Gemeinschaft aufzulösen. Dann können Sie die Aufteilung nur noch aus wichtigen Gründen verlangen, und es sind die Interessen beider Seiten abzuwägen.
Nur wenn er das Rechtsverhältnis übernommen hat. Eine bloß vereinbarte Wohnungsleihe geht beim Verkauf nicht von selbst auf den Käufer über; er muss sie übernehmen, was auch stillschweigend geschehen kann. Dass er von Ihrem Recht wusste, genügt dafür nicht. Nur echte Mietverträge gehen kraft Gesetzes auf den Erwerber über.
Ja, wenn die Aufhebung aus wichtigen Gründen unvermeidlich geworden ist. Diese Gründe müssen die gemeinsame Sache betreffen und nicht bloß die Person eines Teilhabers. Ein Beispiel ist, dass Ihnen alle Rechte aus dem Miteigentum beharrlich verweigert werden; lässt sich das durch ein Entgelt ausgleichen, genügt es allerdings nicht.
Ja. Die Teilhaber können sich verbindlich verpflichten, die Gemeinschaft fortzusetzen; das ist ein gewöhnlicher Vertrag zwischen ihnen und kann auch stillschweigend zustande kommen. Für einen Teilhaber, der nicht mitgemacht hat, gilt er nur, wenn er sich ihm nachträglich unterworfen hat. Nachfolger und Erben bindet er nicht.
Grundsätzlich nicht. Haben Sie das gemeinsame Haus der Ehewohnung gewidmet, sind beide zur Fortsetzung der Gemeinschaft verpflichtet, solange die Ehe besteht und die Wohnung nicht an einen anderen Ort verlegt wird. Diese Widmung kann auch stillschweigend erfolgen und gilt schon, bevor das Haus bezugsfertig ist. Nur wichtige Gründe rechtfertigen eine Teilung.
Ja. Vereinbaren Ehegatten, die gemeinsame Liegenschaft für die Ehewohnung zu verwenden, verpflichtet sie das zur Aufrechterhaltung dieser Eigentumsgemeinschaft. Solange die Ehe besteht, ist eine Teilung nur aus wichtigen Gründen möglich. Kein Hindernis besteht aber, wenn der Teilungsgegner die Verwirklichung dieser Absicht selbst vereitelt hat.
Nein. Haben die früheren Miteigentümer vereinbart, die Gemeinschaft fortzusetzen, bindet das den Käufer eines Anteils nicht. Selbst wenn er die Vereinbarung kannte, ist er nur gebunden, wenn er sie ausdrücklich übernommen oder sich ihr nachträglich unterworfen hat.
Nein. Eine Vereinbarung darüber, wer welchen Teil benützt, bedeutet nicht, dass Sie sich stillschweigend zur Fortsetzung der Gemeinschaft verpflichtet haben. Das gilt auch für eine vor Gericht geschlossene Regelung.
Das müssen Sie beweisen, wenn Sie trotz einer Bindung auf die Teilung drängen. Sie haben konkrete Umstände zu behaupten und nachzuweisen, aus denen sich ergibt, dass die Verpflichtung zur Fortsetzung weggefallen ist.
Ja. Eine solche Beschränkung muss nicht ausdrücklich vereinbart sein, sie kann auch in einer einvernehmlichen Widmung der Sache liegen. Beispiele sind die Abrede, die Liegenschaft nur im Notfall zu verkaufen und sie dauerhaft der Freizeit der Beteiligten zu erhalten, oder die Zusage einer lebenslangen Wohnmöglichkeit im gemeinsamen Haus.
Ja. Wollten die Miteigentümer bei der Begründung der Gemeinschaft erkennbar, dass jedem seine Wohnung im Haus auf Lebenszeit zur Benützung zur Verfügung steht, sind sie stillschweigend verpflichtet, die Gemeinschaft fortzusetzen. Eine ausdrückliche Vereinbarung ist dafür nicht nötig.
Haben Sie sich vertraglich gebunden, die Gemeinschaft aufrechtzuerhalten, können Sie diese Bindung aus wichtigen Gründen vorzeitig lösen. Ein solcher wichtiger Grund kann darin liegen, dass Ihnen beharrlich alle Rechte verweigert werden, die aus dem Miteigentum fließen.
Wird ein Miteigentumsanteil mit allen Rechten und Pflichten übernommen, wie ihn der Vorgänger hatte, so bedeutet das in der Regel, dass Sie auch in eine bestehende Absprache über die Nutzung eintreten. Sie sind dann an diese Absprache gebunden.
Ja. Wurde im Kaufvertrag vereinbart, dass der Käufer in sämtliche Rechte und Pflichten aus Ihrem Mietvertrag eintritt, ist das ein Vertrag zu Ihren Gunsten. Sie erwerben daraus ein eigenes, unmittelbares Recht gegenüber dem neuen Eigentümer.
Verträge, die auf Dauer angelegt sind, können Sie bei einem wichtigen Grund vorzeitig auflösen. Die sonst vereinbarten Kündigungsfristen und Kündigungstermine müssen Sie dabei nicht einhalten. In der Regel müssen Sie auch keine Nachfrist setzen.
Ein auf Dauer angelegter Vertrag kann durch einseitige Erklärung enden, wenn ein wichtiger Grund die Fortsetzung unzumutbar macht. In Betracht kommen vor allem Vertragsverletzungen, der Verlust des Vertrauens oder schwere Änderungen der Verhältnisse. Beweisen muss diese Gründe, wer die Auflösung erklärt; Umstände, mit denen von Anfang an zu rechnen war, genügen nicht.
Sie gestaltet die allgemeinen Gebrauchsrechte der Miteigentümer in Sondernutzungsrechte an bestimmten Teilen um. Jeder darf dann den ihm zugewiesenen Teil allein nutzen. Erfasst sein kann auch ein noch ausbaufähiger Dachboden.
Nein. Im Zivilprozess sammelt das Gericht die Tatsachen nicht selbst und zieht daraus auch keine eigenen Schlüsse. Es ist an das gebunden, was die Parteien behaupten, und nimmt Beweise nur auf, soweit sich die Behauptungen widersprechen.
Das Gericht darf seine Entscheidung nicht auf eine rechtliche Überlegung stützen, die Sie nicht beachtet haben und auf die Sie das Gericht nicht hingewiesen hat. Sie müssen die Gelegenheit bekommen, sich dazu zu äußern.
Nein. Das Gericht beurteilt im Rahmen des von Ihnen geltend gemachten Rechtsgrundes jenen Sachverhalt, den Sie ihm vorgetragen haben. Dabei kommt es nicht nur auf den Wortlaut Ihres Begehrens an, sondern auch auf die Tatsachen, aus denen Sie es ableiten.
Ihre Klage ist schlüssig, wenn sich das, was Sie fordern, rechtlich schon aus den Tatsachen ableiten lässt, die Sie zur Begründung vorbringen. Es kommt also darauf an, ob Ihr Vorbringen den geforderten Anspruch überhaupt tragen kann.
Nein. Das Gericht darf seiner Entscheidung nur zugrunde legen, was die Parteien selbst vorgebracht haben. Es darf keine zusätzlichen Umstände von sich aus unterstellen. Beweise nimmt es nur dort auf, wo sich die Angaben der beiden Seiten widersprechen.
Was die Gegenseite im Verfahren erster Instanz ausdrücklich zugestanden hat, können Sie auch noch in dritter Instanz für sich verwerten.
Neue Tatsachen und neue Beweismittel zu dem, was Sie verlangen. Das Verbot betrifft nur den Tatsachenbereich; rechtliche Überlegungen dürfen Sie auch in der Berufung neu vorbringen. Ein Beweismittel, auf das Sie in erster Instanz verzichtet haben, können Sie nicht wieder aufgreifen.
Nichtig ist eine Entscheidung aus diesem Grund nur dann, wenn ihr Spruch in sich widersprüchlich ist oder wenn eine Begründung überhaupt fehlt. Ist die Begründung bloß mangelhaft, liegt keine Nichtigkeit vor.
Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.
Wenn die Gerichte Ihren Vertrag nach den anerkannten Grundsätzen ausgelegt haben, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Auslegung eines einzelnen Vertrags hat nämlich keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.
Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.
Welche Gründe die Fortsetzung eines Dauervertrags unzumutbar machen, entscheidet sich fast immer nach dem einzelnen Fall. Das Höchstgericht greift diese Frage nur auf, wenn die Vorinstanzen das Gewicht der Gründe auffallend falsch beurteilt haben.
Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.
Ein außerordentliches Rechtsmittel wird nicht schon deshalb behandelt, weil Sie behaupten, die Entscheidung sei nichtig. Es kommt darauf an, ob tatsächlich eine Nichtigkeit vorliegt.
Ob im Einzelfall stillschweigend eine Urlaubsvereinbarung zustande gekommen ist, richtet sich nach den Umständen dieses Falls. Das ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie können deshalb damit nicht an das Höchstgericht herantreten.
Nein. Hat das Berufungsgericht bereits geprüft und verneint, dass dem ersten Gericht ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, kann der Oberste Gerichtshof das nicht mehr aufgreifen. Auch wie das Gericht Ihr Vorbringen verstanden hat, ist eine Frage Ihres Einzelfalls.
Nur bei einem groben Fehler. Wie eine Vereinbarung im Einzelfall zu verstehen ist, entscheiden die Vorinstanzen. Der Oberste Gerichtshof greift erst ein, wenn das Ergebnis mit den Regeln der Sprache oder der Logik nicht mehr vereinbar ist.
Ja. Ausgangspunkt ist der Wortlaut, entscheidend ist aber, was die Beteiligten wollten und wie ein redlicher Empfänger die Erklärung verstehen musste. Auch das Verhalten der Parteien und die redliche Verkehrsübung werden dabei berücksichtigt.
Nein, solange es die Ehewohnung ist. Widmen Ehegatten ihr gemeinsames Haus der ehelichen Wohnung, liegt darin eine vertragliche Zweckbestimmung, die beide bindet. Solange das Eheband besteht und der eheliche Wohnsitz nicht verlegt wurde, kann daher keiner der Wohnung einseitig durch das Verlangen nach Aufhebung der Gemeinschaft die Grundlage entziehen, auch nicht durch einen eigenmächtigen Auszug.
Nein. Wer ein Vermögen übernimmt, tritt nicht in die Stellung des ursprünglichen Schuldners ein. Er haftet neben diesem nur für die Erfüllung von Geldverpflichtungen, nicht für die Fortsetzung laufender Dauerschuldverhältnisse. Auskünfte, die mit der Geldschuld unmittelbar zusammenhängen, muss er aber erteilen.
Ja. Die Organe der Gesellschaft bleiben auch in der Insolvenz bestehen und üben ihre Aufgaben weiter aus, soweit diese nicht vom Insolvenzverwalter übernommen werden oder dem Zweck des Verfahrens widersprechen. Der Insolvenzverwalter kann daher Geschäftsführer weder abberufen noch bestellen. Er kann jedoch die Anstellungsverträge auflösen.
Zu einem fairen Verfahren gehört, dass Sie gehört werden. Das Recht wird nicht nur verletzt, wenn Sie sich gar nicht äußern dürfen, sondern auch dann, wenn die Entscheidung auf Tatsachen und Beweisen beruht, zu denen Sie nichts sagen konnten. Das Gericht muss Ihnen daher wesentliche Vorgänge mitteilen und Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Dass Sie bei einer Beweisaufnahme nicht dabei waren, genügt allein noch nicht.
Ein wichtiger Grund. Haben Sie vereinbart, die Gemeinschaft fortzusetzen, können Sie diese Bindung wie jedes andere Dauerschuldverhältnis vorzeitig auflösen. Das gilt vor allem dann, wenn die weitere Erfüllung unmöglich oder unzumutbar geworden ist.
Der Insolvenzverwalter. Er ist hinsichtlich des zur Masse gehörenden Vermögens Ihr gesetzlicher Vertreter, er kann also Rechtsmittel erheben und Ansprüche geltend machen. Er wird dabei stets nur als Organ der Masse tätig und kann daher nur Ansprüche der Masse durchsetzen. Das Vermögen bleibt trotz Insolvenzeröffnung Ihres.
In der Regel nicht. Ob ein wichtiger Grund für die vorzeitige Auflösung eines Vertrags vorliegt, hängt so sehr von den Umständen Ihres Falles ab, dass darin meist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung liegt. Nur bei einer krassen Fehlbeurteilung greift das Höchstgericht ein.
Ja. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verliert der Geschäftsführer zwar die Verfügung über das Gesellschaftsvermögen an den Insolvenzverwalter, seine Organstellung behält er aber. Für die strafrechtliche Verantwortung als leitender Angestellter kommt es allein darauf an.
Wie die Feststellungen in einem Urteil im Einzelfall zu verstehen sind, ist in der Regel keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie können damit deshalb meist nicht an das Höchstgericht herantreten.
Nein. Steht der Inhalt einer Urkunde außer Streit und ist er in den Feststellungen enthalten, darf ihn das Gericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legen. Eine mündliche Berufungsverhandlung muss dafür nicht von Amts wegen durchgeführt werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 08.04.2020, 5 R 163/19h-38
Zitierte Paragrafen
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Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
07.12.2020
Geschäftszahl
5Ob87/20k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G* GmbH, *, vertreten durch die Dr. Schilchegger Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Sankt Johann im Pongau, gegen die beklagten Parteien 1. R* H*, 2. Dr. F* O*, 3. S* U*, 4. C* W*, 5. Dr. A* W*, 6. D* H*, 7. C* R*, 8. G* W*, 9. G* P*, 10. P* P*, 11. G* W*, 12. M* S*, 13. Ing. B* S*, 14. A* A*, 15. Dr. K* E*, 16. G* E*, 17. H* W*, 18. Mag. M* W*, 19. P* C*, 20. S* M*, 21. H* W*, 22. M* F*, alle vertreten durch Mag. Karin Herbst, Rechtsanwältin in Klagenfurt am Wörthersee, sowie 23. S* A*, BA MA, *, wegen Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft (Streitwert 17.223,29 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 8. April 2020, GZ 5 R 163/19h-38, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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