Darf der Insolvenzverwalter meine Ansprüche gegen den Geschäftsführer einklagen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 26.06.2025 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch wenn § 48 GmbHG eine dem § 84 Abs 5 letzter Satz AktG vergleichbare Regelung nicht enthält, liegt im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft die selbe Interessenslage vor. Der Gläubiger der Aktiengesellschaft und der Minderheitsgesellschafter der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nehmen jeweils den gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft mit der Begründung in Anspruch, dieser habe der Gesellschaft in seiner Funktion als deren Vertreter einen Schaden zugefügt. Der wirtschaftliche Erfolg der Klagsführung soll jeweils der insolventen Gesellschaft zugutekommen. Deren Massen werden vom Insolvenzverwalter vertreten, der somit auch den Ersatzanspruch wahrnehmen soll. § 7 Abs 1 IO ist daher analog anzuwenden.OGH 6 Ob 122/14f, 19.11.2014
- Bei Ersatzforderungen, die von Gläubigern einer Aktiengesellschaft gemäß § 84 Abs 5 AktG gegen deren Vorstandsmitglieder geltend gemacht werden, handelt es sich inhaltlich immer um Forderungen der Gesellschaft; wie sich aus dem letzten Satz dieser Gesetzesstelle ergibt, kommt im Fall der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft diese bloßen Verfolgungsbefugnis der Gläubiger wieder zum Erlöschen und geht die Wahrnehmung dieses Ersatzsanspruchs auf den Masseverwalter über; die im Zeitpunkt der Verhängung des Gesellschaftskonkurses von Gesellschaftsgläubigern schon anhängig gemachten Rechtsstreitigkeiten über solche Ansprüche werden in analoger Anwendung des § 7 IO durch die Konkurseröffnung unterbrochen. Siehe bereits 8 Ob 543/87.OGH 6 Ob 122/14f, 19.11.2014
- Hier: Fahrschule.OGH 3 Ob 235/12y, 20.02.2013
- Selbst bei Annahme eines vertraglichen Schadenersatzanspruches aus einem Kreditvertrag zwischen Bank und Gemeinschuldner mit Schutzwirkungen zu Gunsten der übrigen Gläubiger stünden die Ansprüche nicht der Konkursmasse, sondern den Gläubigern zu und mangelte es daher dem Kläger als Masseverwalter an der Aktivlegitimation.OGH 6 Ob 72/06s, 09.11.2006
- Hier: Geklagt ist eine OEG, die zivilrechtlich nach der Repräsentantenhaftung mithaftet.OGH 6 Ob 196/05z, 01.12.2005
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- Auch während eines anhängigen Konkurses besteht das Klagerecht von Gesellschaftsgläubigern (Altgläubigern und Neugläubigern) auf Schadenersatz, wenn der Anspruch auf Delikte des Organs der Gemeinschuldnerin gestützt wird.OGH 6 Ob 196/05z, 01.12.2005
- Hier: Ersatzanspruch gegen die gemäß § 10 Abs 3 GmbHG verantwortliche Bank.OGH 7 Ob 65/01m, 17.04.2002
- Hingegen fällt die Geltendmachung der Schadenersatzansprüche der Gesellschaft gegenüber ihrem Geschäftsführer in die Zuständigkeit des Masseverwalters (so bereits 8 Ob 624/88).OGH 8 Ob 4/91, 07.03.1991
- Der Masseverwalter im Konkurs der Gesellschaft ist nicht berechtigt, die Ansprüche der Gläubiger nach § 159 in Verbindung mit § 161 StGB in Verbindung mit § 1311 ABGB auf Quotenschadenersatz gegen die Geschäftsführer geltend zu machen.OGH 8 Ob 624/88, 28.06.1990
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0049450 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 16.
- OGH 17 Ob 2/25f, 26.06.2025, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
AktG §84; GmbHG §10 Abs3; GmbHG §25
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja, in diesem Punkt. Wenn Sie behaupten, dass die Masse durch ein strafbares Verhalten des Insolvenzverwalters oder anderer Organe des Verfahrens geschmälert wurde, können Sie selbst die Bewilligung einer Streitanmerkung im Grundbuch beantragen.
Nein. Sie müssen die Forderung zuerst im Insolvenzverfahren anmelden und die Prüfung abwarten. Vorher ist der Weg zu Gericht unzulässig, und zwar im streitigen wie im außerstreitigen Verfahren.