Darf mich mein Chef aus einem ähnlichen Grund entlassen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1955, zuletzt bestätigt am 27.06.2019 (24 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1955)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch wenn gelegentlich formuliert wurde, eine „ausdehnende Anwendung" auf einen nach Beschaffenheit und Bedeutung gleichwertigen Tatbestand sei zulässig, kommt lediglich eine an die Grenzen des Wortsinns heranreichende (weite) Auslegung unter Berücksichtigung des erkennbaren Gesetzeszweckes in Betracht, nicht aber eine sinngemäße Anwendung auf ähnlich gelagerte, vom Wortsinn der Norm jedoch nicht erfasste Sachverhalte.OGH 9 ObA 36/05t, 06.04.2005
- Keine ausdehnende Auslegung der taxativ aufgezählten Entlassungsgründe nach § 82 GewO.OGH 8 ObA 234/98i, 17.09.1998
- Der Entlassungsgrund des unbefugten Verlassens der Arbeit kann durch unrichtige Angaben über ein den Arbeitgeber täuschendes Motiv für eine Urlaubsvereinbarung beziehungsweise einen Urlaubsvorgriff nicht erfüllt werden.OGH 8 ObA 234/98i, 17.09.1998
- § 82 GewO 1859 steht gemäß § 376 Z 47 Abs 1 GewO 1994 weiterhin in Geltung.OGH 9 ObA 91/98t, 02.09.1998
- Hier: Eine ausdehnende Auslegung der Entlassungsgründe im § 82 GewO kann nicht durch einen historischen Straftatbestand (§ 525 StG-Ehestörung) gerechtfertigt werden.OGH 8 ObA 338/97g, 30.10.1997
- Eine subsidiäre Anwendung des § 27 Z 1 dritter Fall AngG ist nicht zulässig (§ 48 ASGG).OGH 9 ObA 41/94, 16.03.1994
- Es ist daher nicht möglich, an Gewicht ähnlich gelagerte Sachverhalte als Entlassungsgrund heranzuziehen.OGH 9 ObA 27/93, 24.02.1993
- § 48 ASGG.OGH 9 ObA 207/90, 26.09.1990
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060160 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 24.
- OGH 8 ObA 22/19x, 27.06.2019, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
GewO 1859 §82
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Die Gründe für eine Entlassung müssen in der Entlassungserklärung nicht angeführt werden. Es genügt, dass sie im Zeitpunkt der Entlassung tatsächlich vorlagen, auch wenn der Dienstgeber sie damals noch nicht kannte.
Die Gründe für eine Entlassung müssen im Entlassungsschreiben nicht ausdrücklich genannt sein. Ihr Arbeitgeber kann später weitere Gründe heranziehen. Das gilt auch dann, wenn er davon erst nach der Entlassung erfahren hat.