Wie schnell muss mein Chef eine Entlassung aussprechen?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1950, zuletzt bestätigt am 14.01.2025 (38 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1950)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Früher verwirklichte Dienstpflichtverletzungen, die nicht als Anlass für eine Entlassung genommen wurden, können später nicht mehr zum Ausspruch der Entlassung berechtigen.OGH 9 ObA 167/99w, 01.09.1999
- Die ohne Kontaktmöglichkeit verstrichene Urlaubszeit bleibt in der Regel außer Betracht.OGH 9 ObA 2279/96d, 04.12.1996
- § 48 ASGG.OGH 9 ObA 249/90, 26.09.1990
- Dienstgeber ist aber zu Nachforschungen in der Regel nicht verpflichtet.OGH 9 ObA 48/89, 15.03.1989
- Unterläßt er dies, kann ein solches Versäumnis zum Untergang des Entlassungsrechtes durch Verzicht oder Verwirkung führen. Der Dienstgeber kann sich nämlich dann nicht mehr auf die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Dienstverhältnisses berufen, wenn er mit der Geltendmachung des Auflösungsgrundes objektiv zu lange gezögert hat, gleichgültig, wann er vom Entlassungsgrund Kenntnis erlangt hat.OGH 14 ObA 14/87, 20.05.1987
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- Daran ändern die für alle Arten von Disziplinarstrafen und nicht bloß für Entlassungen geltenden Verjährungsbestimmungen nichts.OGH 14 Ob 160/86, 21.10.1986
- Entlassungserklärung, nicht Angabe der Gründe.OGH 4 Ob 59/76, 13.07.1976
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0028965 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 38.
- OGH 8 ObA 52/24s, 14.01.2025, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 76/24b, 21.11.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 35/24s, 24.10.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 52/24y, 23.07.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 20/24t, 24.04.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 6/24a, 22.03.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 91/23g, 18.03.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 58/23d, 27.09.2023, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 55/22d, 30.08.2022, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 7/22b, 19.05.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Die Gründe für eine Entlassung müssen in der Entlassungserklärung nicht angeführt werden. Es genügt, dass sie im Zeitpunkt der Entlassung tatsächlich vorlagen, auch wenn der Dienstgeber sie damals noch nicht kannte.
Die Gründe für eine Entlassung müssen im Entlassungsschreiben nicht ausdrücklich genannt sein. Ihr Arbeitgeber kann später weitere Gründe heranziehen. Das gilt auch dann, wenn er davon erst nach der Entlassung erfahren hat.