Muss mir mein Chef bei der Entlassung die Gründe nennen?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1951, zuletzt bestätigt am 19.08.2026 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1951)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die unrichtige Bezeichnung des Kündigungsgrundes oder Entlassungsgrundes ist an sich rechtlich bedeutungslos; es genügt, wenn das behauptete Verhalten des Arbeitnehmers beweisbar ist und die Entlassung rechtfertigt.OGH 9 ObA 246/01v, 27.03.2002
- Ob die Entlassung, nach den zur Zeit ihrer Erklärung bereits bekannten Umständen berechtigt gewesen wäre, ist nicht wesentlich.OGH 4 Ob 3/76, 02.03.1976
- Die bloße Tatsache der Auflösungserklärung kann für sich allein kein Verschulden bilden.OGH 4 Ob 23/74, 07.05.1974
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021606 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 9.
- OGH 8 ObA 34/26x, 19.08.2026, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 38/22d, 30.08.2022, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Die Gründe, aus denen eine Entlassung ausgesprochen werden darf, sind im Gesetz abschließend aufgezählt. Ähnlich schwerwiegende Sachverhalte, die dort nicht genannt sind, reichen nicht aus; zulässig ist nur eine Auslegung im Rahmen des Wortsinns.
Ein Grund für eine Entlassung muss unverzüglich geltend gemacht werden. Ihr Dienstgeber darf mit dem Ausspruch der Entlassung also nicht zuwarten.