Bekomme ich mein Geld vom Geschäftsführer, wenn die GmbH nichts hat?
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 31.07.2026 (20 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine direkte Inanspruchnahme des Geschäftsführers ist daher etwa nach den allgemeinen Grundsätzen der deliktischen Haftung möglich. Ebenso kann der Geschäftsführer bei Erfüllung des Tatbestands des § 870 ABGB persönlich herangezogen werden.OGH 6 Ob 244/17a, 28.02.2018
- Die Kridabestimmungen des StGB sind Schutzgesetze zugunsten der Gläubiger; vom Schutzzweck dieser Normen werden sämtliche Gläubiger etwa einer GmbH erfasst, und zwar sowohl Altgläubiger, deren Forderungen im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit bereits bestanden und die durch die Eingehung neuer Verbindlichkeiten geschädigt werden, als auch Neugläubiger, die durch die Begründung der Verbindlichkeit im Stadium der Zahlungsunfähigkeit dadurch geschädigt werden, dass sie keine Gegenleistung erhalten. Schutzzweck des § 156 StGB ist die Wahrung der Gläubigerinteressen.OGH 3 Ob 29/15h, 21.04.2015
- Für die Nichteinhaltung von Verträgen, die die GmbH binden, haftet der Geschäftsführung dem geschädigten Dritten grundsätzlich nicht, sofern nicht dem Gläubiger aus dem Vertrag mit der GmbH eine besonders geschützte Rechtsstellung erwächst, sodass die Vertragsverletzung zugleich einen Eingriff in absolut geschützte Rechtsgüter des Gläubigers darstellt oder wenn die Vertragsverletzung eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Dritten darstellt.OGH 7 Ob 219/06s, 11.10.2006
- Hier: Geklagt ist eine OEG, die zivilrechtlich nach der Repräsentantenhaftung mithaftet.OGH 6 Ob 196/05z, 01.12.2005
- Auch während eines anhängigen Konkurses besteht das Klagerecht von Gesellschaftsgläubigern (Altgläubigern und Neugläubigern) auf Schadenersatz, wenn der Anspruch auf Delikte des Organs der Gemeinschuldnerin gestützt wird.OGH 6 Ob 196/05z, 01.12.2005
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Keine Umkehr der Beweislast betreffend die Haftung des Geschäftsführers gegenüber Gesellschaftsgläubigern.OGH 10 Ob 26/01y, 20.03.2001
- Über den Bereich der Schutzgesetzverletzung hinaus kann auch die Verletzung absoluter Rechtsgüter oder die sittenwidrige Schädigung durch die Geschäftsführer deren Haftpflicht begründen.OGH 1 Ob 214/99y, 25.01.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023887 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 20.
- OGH 9 Ob 39/26i, 31.07.2026, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 53/25p, 29.04.2025, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1311
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wer ohne Auftrag nur die Schuld eines anderen bezahlt, darf bei der Verjährung seines Ersatzanspruchs nicht besser gestellt werden als jemand, der die Forderung förmlich eingelöst hat. Sonst könnten die kurzen Verjährungsfristen auf einem Umweg umgangen werden.
Wer Ihnen verspricht, Ihre Schuld beim Gläubiger zu begleichen, muss Sie klag- und schadlos halten. Gegenüber dem Gläubiger trifft ihn dagegen keine Pflicht. Ersatzpflichtig wird er, wenn Sie trotz seiner Zusage zahlen müssen.