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Bekomme ich mein Geld vom Geschäftsführer, wenn die GmbH nichts hat?

günstig für Gläubiger betrifft Gläubiger, Geschäftsführer, Unternehmer, Lieferanten
Finden Sie als Gläubiger im Vermögen der GmbH keine ausreichende Deckung, können Sie den Geschäftsführer auf Schadenersatz in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist, dass er schuldhaft ein Gesetz verletzt hat, das auch dem Schutz der Gläubiger dient.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 31.07.2026 (20 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1983)

Die Gläubiger einer GmbH die für ihre Forderungen im Vermögen der Gesellschaft keine oder keine zureichende Deckung gefunden haben können den oder die Geschäftsführer der Gesellschaft nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen (§§ 1293 ff ABGB) auf Ersatz des Schadens in Anspruch nehmen, den ihnen die organschaftlichen Vertreter durch schuldhafte Verletzung eines gerade oder auch zum Schutz der Gesellschaftsgläubiger erlassenen Gesetzes zugefügt haben.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 7 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023887 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 20.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schuldner Verjährung bei Zahlung fremder Schulden

Wer ohne Auftrag nur die Schuld eines anderen bezahlt, darf bei der Verjährung seines Ersatzanspruchs nicht besser gestellt werden als jemand, der die Forderung förmlich eingelöst hat. Sonst könnten die kurzen Verjährungsfristen auf einem Umweg umgangen werden.

günstig für Schuldner Übernahme einer Schuld im Innenverhältnis

Wer Ihnen verspricht, Ihre Schuld beim Gläubiger zu begleichen, muss Sie klag- und schadlos halten. Gegenüber dem Gläubiger trifft ihn dagegen keine Pflicht. Ersatzpflichtig wird er, wenn Sie trotz seiner Zusage zahlen müssen.

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