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Wann schadet mein Nebenjob meinem Arbeitgeber so, dass er entlassen darf?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Angestellte
Eine Entlassung wegen eines abträglichen Nebengeschäfts setzt voraus, dass sich dieses nachteilig auf Ihren Einsatz im Betrieb Ihres Arbeitgebers und damit auf dessen Betrieb auswirkt. Erfasst sind alle Arbeiten, die Sie daran hindern können, Ihre volle Leistungsfähigkeit im Dienstverhältnis zu entfalten.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 27.04.2022 (10 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1976)

Der Entlassungstatbestand des abträglichen Nebengeschäftes erfordert, daß sich das betreffende "Nebengeschäft" nachteilig auf die Verwendung des Dienstnehmers im Gewerbe seines Dienstgebers und damit auch auf dessen Betrieb auswirkt; er umfaßt alle Arbeiten, die den Dienstnehmer an der Entfaltung seiner vollen Leistungsfähigkeit im Rahmen seines Dienstverhältnisses hindern können.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060540 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 10.

Genannte Normen

GewO 1859 §82 lite

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Konkurrenz durch Nebengeschäft des Arbeitnehmers

Ein Nebengeschäft wirkt sich unter anderem dann nachteilig aus, wenn Sie es im Gewerbe Ihres Arbeitgebers betreiben und ihm damit Konkurrenz machen. Das ist nicht nur der Fall, wenn Sie ihn planmäßig unterbieten, sondern auch, wenn Sie ihm wiederholt Geschäfte entziehen, indem Sie dem Verhandlungspartner die Sache selbst abkaufen und ihn dabei allenfalls überbieten. Wie gut oder schlecht das Geschäft für die eine oder andere Seite gewesen wäre, spielt keine Rolle.

günstig für Arbeitgeber Konkurrenzverbot für Angestellte

Angestellte dürfen ohne Erlaubnis des Arbeitgebers keine Geschäfte in dessen Geschäftszweig machen. Maßgeblich ist die Warenart oder Tätigkeit, die der Arbeitgeber tatsächlich führt. Dass ihm für diesen Bereich noch behördliche Genehmigungen fehlen, ändert daran nichts.

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