Darf mein Arbeitgeber entlassen, wenn ich ihm Geschäfte wegschnappe?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 27.04.2022 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1986)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dazu zählt zB, wenn der Arbeitnehmer Kunden seines Arbeitgebers anbietet, dieselben Tätigkeiten billiger durchzuführen und sich daraus eine gewisse Planmäßigkeit ableiten lässt.OGH 9 ObA 64/07p, 25.06.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060554 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 8.
- OGH 9 ObA 37/22i, 27.04.2022, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 48/16s, 27.09.2016, Fall aus Wien
Genannte Normen
GewO 1859 §82 lite
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Eine Entlassung wegen eines abträglichen Nebengeschäfts setzt voraus, dass sich dieses nachteilig auf Ihren Einsatz im Betrieb Ihres Arbeitgebers und damit auf dessen Betrieb auswirkt. Erfasst sind alle Arbeiten, die Sie daran hindern können, Ihre volle Leistungsfähigkeit im Dienstverhältnis zu entfalten.
Nur so weit, wie das Konkurrenzverbot reicht. Die beiden Entlassungsgründe wegen Konkurrenztätigkeit decken sich jeweils mit dem entsprechenden Verbot: dem Betrieb eines eigenen kaufmännischen Unternehmens einerseits und Geschäften im Geschäftszweig des Dienstgebers andererseits. Was das Verbot nicht erfasst, rechtfertigt auch keine Entlassung.