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Darf mein Arbeitgeber entlassen, wenn ich ihm Geschäfte wegschnappe?

günstig für Arbeitgeber betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Unternehmer
Ein Nebengeschäft wirkt sich unter anderem dann nachteilig aus, wenn Sie es im Gewerbe Ihres Arbeitgebers betreiben und ihm damit Konkurrenz machen. Das ist nicht nur der Fall, wenn Sie ihn planmäßig unterbieten, sondern auch, wenn Sie ihm wiederholt Geschäfte entziehen, indem Sie dem Verhandlungspartner die Sache selbst abkaufen und ihn dabei allenfalls überbieten. Wie gut oder schlecht das Geschäft für die eine oder andere Seite gewesen wäre, spielt keine Rolle.

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Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 27.04.2022 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1986)

Die abträgliche Auswirkung kann ua darin bestehen, dass das Nebengeschäft im Gewerbe des Dienstgebers betrieben wird, der Dienstnehmer also seinem Dienstgeber Konkurrenz macht. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn der Dienstnehmer seinen Dienstgeber bei zu erbringenden Arbeiten planmäßig unterbietet, sondern auch dann, wenn der Dienstnehmer Erwerbsgeschäfte seines Dienstgebers wiederholt dadurch verhindert, dass er dem Verhandlungspartner des Dienstgebers die Sache, über die zwischen diesen beiden verhandelt wird, abkauft und dabei allenfalls den Dienstgeber überbietet. Es ist dabei gleichgültig, wie gut oder wie schlecht das Geschäft für den Dienstgeber gewesen wäre und für den Dienstnehmer war.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060554 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 8.

Genannte Normen

GewO 1859 §82 lite

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitnehmer Nebengeschäft als Entlassungsgrund

Eine Entlassung wegen eines abträglichen Nebengeschäfts setzt voraus, dass sich dieses nachteilig auf Ihren Einsatz im Betrieb Ihres Arbeitgebers und damit auf dessen Betrieb auswirkt. Erfasst sind alle Arbeiten, die Sie daran hindern können, Ihre volle Leistungsfähigkeit im Dienstverhältnis zu entfalten.

günstig für Arbeitnehmer Entlassung wegen Konkurrenztätigkeit

Nur so weit, wie das Konkurrenzverbot reicht. Die beiden Entlassungsgründe wegen Konkurrenztätigkeit decken sich jeweils mit dem entsprechenden Verbot: dem Betrieb eines eigenen kaufmännischen Unternehmens einerseits und Geschäften im Geschäftszweig des Dienstgebers andererseits. Was das Verbot nicht erfasst, rechtfertigt auch keine Entlassung.

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