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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.04.2022 · Fall aus Wien

OGH 9 ObA 37/22i

Worum es ging: Bin ich an eine Urkunde gebunden, die ich ungelesen unterschrieb?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Grundsätzlich ja. Es zählt nicht allein Ihr Wille, sondern wie ein redlicher Empfänger Ihre Erklärung nach allen Umständen verstehen musste; wer eine Urkunde ungelesen unterschreibt, nimmt ihren Inhalt in Kauf. Anders ist es, wenn der andere Sie bewusst über den Inhalt getäuscht hat oder beide dasselbe gewollt haben.

Zuerst wird geprüft, was die Vertragspartner wirklich gewollt haben und was im redlichen Verkehr üblich ist. Lässt sich der Vertrag auf diesem Weg klären, gilt er nicht als unklar. Erst wenn das nicht gelingt, geht die Unklarheit zulasten dessen, der sie verursacht hat.

Ob eine Erklärung ein verbindliches Angebot ist, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab. Entscheidend ist, ob sie inhaltlich bestimmt genug ist und ob ein endgültiger Bindungswille erkennbar wird. Weil das jeweils vom Einzelfall abhängt, ist es in der Regel keine Frage für das Höchstgericht.

Eine Entlassung wegen eines abträglichen Nebengeschäfts setzt voraus, dass sich dieses nachteilig auf Ihren Einsatz im Betrieb Ihres Arbeitgebers und damit auf dessen Betrieb auswirkt. Erfasst sind alle Arbeiten, die Sie daran hindern können, Ihre volle Leistungsfähigkeit im Dienstverhältnis zu entfalten.

Ein Nebengeschäft wirkt sich unter anderem dann nachteilig aus, wenn Sie es im Gewerbe Ihres Arbeitgebers betreiben und ihm damit Konkurrenz machen. Das ist nicht nur der Fall, wenn Sie ihn planmäßig unterbieten, sondern auch, wenn Sie ihm wiederholt Geschäfte entziehen, indem Sie dem Verhandlungspartner die Sache selbst abkaufen und ihn dabei allenfalls überbieten. Wie gut oder schlecht das Geschäft für die eine oder andere Seite gewesen wäre, spielt keine Rolle.

Ob eine vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigt war, lässt sich immer nur nach den Umständen des einzelnen Falls beurteilen. Deshalb liegt darin keine Rechtsfrage, die über den Fall hinausreicht.

Eine Erklärung wird danach beurteilt, wie sie ein redlicher und verständiger Empfänger bei objektiver Betrachtung der Sachlage verstehen musste. Es kommt also weder darauf an, was der Erklärende sagen wollte, noch darauf, was der Empfänger tatsächlich verstanden hat.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 914 ABGB § 915 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

25 Absätze, 6.189 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.04.2022

Geschäftszahl

9ObA37/22i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Thomas Stegmüller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Dr. Robert Toder (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E* B*, vertreten durch Dr. Tassilo Wallentin, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei I* GmbH, *, vertreten durch Mag. Alexander Eppelein, MSc, Rechtsanwalt in Wien, wegen 39.636,64 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse: 36.414,99 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits-

und Sozialrechtssachen vom 22. Februar 2022, GZ 8 Ra 110/21m-62, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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