Darf ein Immobilienmakler für Käufer und Verkäufer zugleich arbeiten?
günstig für Makler betrifft Makler, Käufer, Verkäufer, Mieter
Ja. Bei Immobilienmaklern ist die Tätigkeit für beide Seiten grundsätzlich erlaubt; ein Verbot der Doppelvertretung besteht hier nicht. Der Makler darf deshalb auch von der Gegenseite eine Provision annehmen und für eine Seite unentgeltlich tätig werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 11.07.2016 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Besonderes Merkmal des Maklervertrages im Geschäftszweig der Immobilienmakler ist es, dass dort infolge eines abweichenden Gebrauches das sonst für den Handelsvertreter bestehende Verbot, ohne Einwilligung des Geschäftsherrn vom Dritten eine Provision oder sonstige Belohnung anzunehmen, nicht gilt (SZ 15/204; EvBl 1968/368). Grundsätzlich besteht kein Verbot der Doppelvertretung für Immobilienmakler.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Im Bereich der Immobilienmakler gilt der Grundsatz der Zulässigkeit der Doppeltätigkeit.OGH 10 Ob 26/07g, 20.03.2007
- Der Immobilienmakler kann Doppelmakler sein. Er kann als Doppelmakler für eine Seite unentgeltlich tätig werden, ist doch jedenfalls eine beidseitige Entgeltlichkeit kein notwendiges Element eines Maklervertrags.OGH 1 Ob 240/06k, 19.12.2006
- §§ 6, 7,8, 10 und 11 Maklergesetz (betreffend die Provisionspflicht des Auftraggebers, das Entstehen des Provisionsanspruches, dessen Höhe und Fälligkeit sowie die Verjährung von Ansprüchen aus dem Maklervertrag) stellen eine lex specialis zum § 354 HGB dar und verdrängen diesen; eine Heranziehung des § 354 HGB ist daher unzulässig.OGH 8 Ob 33/02i, 02.07.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0062688 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 9.
- OGH 5 Ob 93/16m, 11.07.2016, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 Ob 84/15s, 25.02.2016
Genannte Normen
HGB §354; HVG §6 IG; HVG §29 IId; ImmMV §1; MaklerG §6; MaklerG §7; MaklerG §8; MaklerG §10; MaklerG §11
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