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Darf ein Immobilienmakler für Käufer und Verkäufer zugleich arbeiten?

günstig für Makler betrifft Makler, Käufer, Verkäufer, Mieter
Ja. Bei Immobilienmaklern ist die Tätigkeit für beide Seiten grundsätzlich erlaubt; ein Verbot der Doppelvertretung besteht hier nicht. Der Makler darf deshalb auch von der Gegenseite eine Provision annehmen und für eine Seite unentgeltlich tätig werden.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 11.07.2016 (9 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1985)

Besonderes Merkmal des Maklervertrages im Geschäftszweig der Immobilienmakler ist es, dass dort infolge eines abweichenden Gebrauches das sonst für den Handelsvertreter bestehende Verbot, ohne Einwilligung des Geschäftsherrn vom Dritten eine Provision oder sonstige Belohnung anzunehmen, nicht gilt (SZ 15/204; EvBl 1968/368). Grundsätzlich besteht kein Verbot der Doppelvertretung für Immobilienmakler.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0062688 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 9.

Genannte Normen

HGB §354; HVG §6 IG; HVG §29 IId; ImmMV §1; MaklerG §6; MaklerG §7; MaklerG §8; MaklerG §10; MaklerG §11

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