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Reicht es für die Provision, wenn der Makler jemanden nennt?

günstig für Auftraggeber betrifft Auftraggeber, Makler, Wohnungssuchende, Verkäufer
Ein Makler vermittelt, indem er zwei mögliche Vertragspartner zusammenbringt und zum Abschluss bewegt. Wie weit er dabei beraten und aufklären muss, hängt vom Geschäft ab. Nennt er Ihnen bloß einen Namen, entsteht grundsätzlich noch keine Provision, bei Immobilienmaklern gilt jedoch etwas anderes.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2004, zuletzt bestätigt am 25.03.2026 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2004)

Der Makler ist ein Geschäftsvermittler. Die Vermittlungstätigkeit selbst entzieht sich einer gesetzlichen Definition, da die an sie zu stellenden Anforderungen je nach Geschäftszweig und Lage des Falls sehr variieren. Selbstverständlich ist, dass der Begriff "Vermitteln" bedeutet, zwei potentielle Vertragspartner zusammenzubringen und zum Geschäftsabschluss zu bewegen. Inwieweit der Makler dabei beratend und aufklärend tätig sein muss, hängt von vielen Umständen ab. Möglich ist es allerdings, eine Untergrenze wie in § 6 Abs 2 MaklerG einzuziehen: Danach begründet die bloße Namhaftmachung eines Dritten grundsätzlich keinen Provisionsanspruch, sofern nicht - wie derzeit bei den Immobilienmaklern - ein abweichender Geschäftsgebrauch besteht.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0118755 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 8.

Genannte Normen

MaklerG §1

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