Reicht es für die Provision, wenn der Makler jemanden nennt?
günstig für Auftraggeber betrifft Auftraggeber, Makler, Wohnungssuchende, Verkäufer
Ein Makler vermittelt, indem er zwei mögliche Vertragspartner zusammenbringt und zum Abschluss bewegt. Wie weit er dabei beraten und aufklären muss, hängt vom Geschäft ab. Nennt er Ihnen bloß einen Namen, entsteht grundsätzlich noch keine Provision, bei Immobilienmaklern gilt jedoch etwas anderes.
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Ständige Rechtsprechung seit 2004, zuletzt bestätigt am 25.03.2026 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2004)
Der Makler ist ein Geschäftsvermittler. Die Vermittlungstätigkeit selbst entzieht sich einer gesetzlichen Definition, da die an sie zu stellenden Anforderungen je nach Geschäftszweig und Lage des Falls sehr variieren. Selbstverständlich ist, dass der Begriff "Vermitteln" bedeutet, zwei potentielle Vertragspartner zusammenzubringen und zum Geschäftsabschluss zu bewegen. Inwieweit der Makler dabei beratend und aufklärend tätig sein muss, hängt von vielen Umständen ab. Möglich ist es allerdings, eine Untergrenze wie in § 6 Abs 2 MaklerG einzuziehen: Danach begründet die bloße Namhaftmachung eines Dritten grundsätzlich keinen Provisionsanspruch, sofern nicht - wie derzeit bei den Immobilienmaklern - ein abweichender Geschäftsgebrauch besteht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- § 1 MaklerG setzt keine besondere beruflichen Eigenschaften des Maklers voraus. Hier: Unternehmensberater.OGH 1 Ob 113/15x, 18.06.2015
- Der Maklervertrag ist an eine erfolgsbezogene Entlohnung geknüpft, die nur bei verdienstlicher Vermittlungstätigkeit gebührt. Grundsätzlich wird der Makler daher nur für den Fall entlohnt, dass das in Aussicht genommene Geschäft durch seine Vermittlungstätigkeit zustande kommt. Bei Vereinbarung einer tätigkeitsbezogenen Entlohnung ist der Vertrag nicht als Maklervertrag zu qualifizieren.OGH 8 Ob 46/10p, 19.05.2010
- Hier: Die Verkäufer haben bereits in ihrem der Beklagten gegenüber abgegebenen Anbot dieser ein Gestaltungsrecht eingeräumt, wonach sie die Liegenschaft selbst kaufen oder einen Dritten als Käufer präsentieren konnte. Als Gegenleistung verzichtete die Beklagte auf einen Teilbetrag des Kaufpreises in Höhe von S 2,100.000 unwiderruflich. Bei dieser Sachlage liegt aber in der Tätigkeit der Beklagten keine „Vermittlung" im Sinne des § 1 MaklerG, setzt eine solche doch voraus, dass die betreffenden Parteien überhaupt in der Lage sind, über das Gegenstand des Maklervertrags bildende Objekt zu disponieren.OGH 6 Ob 47/06i, 09.03.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0118755 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 8.
- OGH 7 Ob 171/25k, 25.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 76/18d, 24.05.2018, Fall aus Wien
Genannte Normen
MaklerG §1
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