Für wen arbeitet ein Makler, der beide Seiten vertritt?
günstig für Makler betrifft Makler, Käufer, Verkäufer, Mieter, Vermieter
Ist ein Makler zulässigerweise für beide Seiten tätig, muss er die Interessen jedes Auftraggebers nur im Rahmen eines Ausgleichs zwischen beiden wahren. Er schuldet Ihnen also nicht dasselbe wie ein Makler, der nur für Sie arbeitet.
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Ständige Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 18.09.2025 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2008)
Aus § 3 Abs 1 in Verbindung mit § 5 Abs 3 MaklerG lässt sich ableiten, dass im Fall der zulässigen Doppelbeauftragung anders als im Fall der Einzelbeauftragung die beiden Maklerverträge dahin gehend zu interpretieren sind, dass der Makler zur Wahrung der Interessen der Auftraggeber lediglich im Rahmen des zu erwirkenden Interessenausgleichs verpflichtet ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein Doppelmakler kann – auch unabhängig von einem expliziten Auftrag zur Verkehrswertprüfung – im Rahmen des zwischen beiden Auftraggebern zu erwirkenden Interessensausgleichs zur Aufklärung darüber verpflichtet sein kann, dass der begehrte Kaufpreis den Verkehrswert übersteigt. Nach der jüngeren Rechtsprechung reicht der bloße Umstand, dass der Wert der Liegenschaft von der Einschätzung des Maklers abweicht, als solcher noch nicht aus, um daraus zwingend auf einen Sorgfaltsverstoß schließen zu können. Umgekehrt kann eine Wertermittlung innerhalb der abstrakt möglichen Schwankungsbreite nicht schlechthin als sorgfaltsgemäß eingestuft werden. Wenn daher der Wert der Liegenschaft von der Einschätzung des Maklers abweicht und diese Abweichung außerhalb der Bewertungsspannen von 15 bis 30 % liegt, dann ist dies ein Indiz für ein sorgfaltswidriges Handeln des Maklers (zB methodischer Fehler, unvollständige Informationsbasis). Ermittelt der Immobilienmakler den Verkehrswert methodisch richtig und unter Berücksichtigung des Immobilienmarkts, haftet er aber nicht, selbst wenn seine Prognose nicht standhält.OGH 7 Ob 208/24z, 29.01.2025
- Es ist eine redliche und sorgfältige Interessenwahrung gegenüber beiden Auftraggebern gefordert.OGH 7 Ob 208/24z, 29.01.2025
- Es ist eine redliche und sorgfältige Interessenwahrung gegenüber beiden Auftraggebern gefordert, wobei sich der Makler allerdings auf einen neutralen Standpunkt zurückziehen muss. Gefordert ist eine strenge Unparteilichkeit („Äquidistanz“). Der Makler muss sich in eine neutrale Vermittlerstellung begeben, in der er die Interessen beider Vertragspartner bestmöglich und unparteiisch wahrzunehmen hat; den Interessen einer Seite kann nur insoweit nachgekommen werden, als dadurch nicht in die Interessen der anderen Seite eingegriffen wird.OGH 6 Ob 164/20s, 16.09.2020
- Die Pflicht zur Erteilung aller grundsätzlichen Informationen bleibt davon aber unberührt.OGH 2 Ob 176/10m, 22.06.2011
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0123712 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 7.
- OGH 2 Ob 98/25p, 18.09.2025, Fall aus Tirol
- OGH 7 Ob 208/24z, 29.01.2025, Fall aus Wien
Genannte Normen
MaklerG §3 Abs1; MaklerG §5 Abs3
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