Wann hat sich ein Makler seine Provision verdient?
günstig für Makler betrifft Makler, Käufer, Verkäufer, Auftraggeber
Die Tätigkeit des Maklers muss dem entsprechen, was im Vermittlungsvertrag vereinbart ist, und geeignet sein, für den Auftraggeber einen Vertragspartner zu finden oder ihn zum Abschluss zu bewegen. Bei Immobilienmaklern kommt es darauf an, dass die Namhaftmachung des Dritten für das spätere Zustandekommen des Kaufvertrags nützlich war.
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 24.03.2026 (24 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Eine verdienstliche Tätigkeit liegt dann vor, wenn sie den Anforderungen des Vermittlungsvertrags entspricht und ihrer Art nach geeignet ist, für den Geschäftsherrn Vertragspartner aufzufinden beziehungsweise diese zum Vertragsabschluss zu bewegen, wenn - bei Immobilienmaklern - die Namhaftmachung des Dritten für das spätere Zustandekommen des Kaufvertrages nützlich war.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Da die Parteien des Kauf- und Abtretungsvertrags bereits zueinander gefunden und sich sogar schon über den Kaufpreis geeinigt hatten, konnte der Erstbeklagte im Zeitpunkt der Provisionszusage keine Gegenleistung mehr erbringen.OGH 8 Ob 88/23h, 19.10.2023
- Hier: Verweis auf jüngere Rsp, die das Vorliegen von Kausalität als maßgeblich ansieht.OGH 6 Ob 98/23i, 25.09.2023
- Hier: Kein Mäßigungsrecht des Auftraggebers, wenn sich nach Abschluss der provisionspflichtigen Vermittlungstätigkeit zugetragene angebliche Verstöße (Informationsweitergabe an die Presse, Erstattung von Strafanzeigen durch den Makler im Zusammenhang mit dem gegen den Auftraggeber geführten Provisionsprozess) nicht rückwirkend mindernd auf die Verdienstlichkeit des Maklers auswirkten.OGH 8 Ob 82/21y, 25.05.2022
- Hier: Namhaftmachung als verdienstliche Tätigkeit verneint, weil der Kläger aufgrund Informationen Dritter und eigener Erhebungen Kenntnis von der Kaufgelegenheit und dem Verkäufer hatte.OGH 3 Ob 131/16k, 23.11.2016
- Ob die Tätigkeit eines Maklers iSd § 6 Abs 1 MaklerG verdienstlich war, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.OGH 8 Ob 74/15p, 29.10.2015
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- Hier: Die Streitteile haben als Grundvoraussetzung für eine Vermittlungsprovision die Namhaftmachung des Mieters durch die Klägerin vereinbart; damit weicht die Vereinbarung aber von der Grundregel des § 6 Abs 1 MaklerG zu Lasten der Maklerin und damit zulässigerweise ab. Andere verdienstliche Tätigkeiten können daher einen Provisionsanspruch hier nicht begründen.OGH 6 Ob 207/13d, 23.01.2014
- Problem, ob der Provisionsanspruch des Maklers voraussetzt, dass der Auftraggeber von der Maklertätigkeit vor Abschluss des Hauptgeschäftes Kenntnis hatte (hier: Provisionsanspruch aufgrund des vorliegenden Maklervertrags verneint).OGH 7 Ob 174/06y, 30.08.2006
- Im Immobilienmaklergewerbe reicht die Namhaftmachung des Geschäftspartners aus.OGH 9 Ob 57/04d, 15.12.2004
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0062747 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 24.
- OGH 8 Ob 162/25v, 24.03.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 Ob 65/24k, 29.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 25/24b, 24.04.2024, Fall aus Tirol
- OGH 6 Ob 98/23i, 25.09.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 27/19f, 05.03.2019, Fall aus Steiermark
- OGH 7 Ob 76/18d, 24.05.2018, Fall aus Wien
Genannte Normen
HVG §6 IC; HVG §29 IIc; MaklerG §6; MaklerG §7
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