Wer bekommt die Provision, wenn zwei Makler beteiligt waren?
betrifft Immobilienmakler, Wohnungskäufer, Verkäufer, Auftraggeber
Es kommt darauf an, wessen Tätigkeit für das Zustandekommen des Geschäfts ursächlich und verdienstlich war. Was ein Makler sonst noch geleistet hat, zählt dabei nicht. Ob der Beitrag des einen oder des anderen überwiegt, lässt sich nur anhand der konkreten Umstände beurteilen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 06.04.2022 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Bei der Beurteilung der Frage, ob im Falle der Beteiligung mehrerer Immobilienmakler an der Vermittlung die Verdienstlichkeit eines von ihnen überwiegt, ist auf ihre für das Zustandekommen des zu vermittelnden Geschäftes ursächliche und verdienstliche Tätigkeit, nicht aber auch darauf abzustellen, was sie sonst noch nach Zustandekommen des Geschäftes im Interesse eines der Vertragspartner oder beider getan haben.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Keine (auch nur anteilige) Provision des ersten Maklers, wenn der neuerliche Kontakt zwischen den Kaufvertragsparteien nicht etwa dadurch hergestellt wurde, dass der von der Verkäuferin beauftragte „neue“ Makler von sich aus auf den bereits von seinem Vorgänger namhaft gemachten Kaufinteressenten zuging oder der Käufer gezielt den Kontakt suchte, um die gescheiterten Verhandlungen wieder aufzunehmen, sondern sich der Käufer auf eine allgemein gehaltene Zeitungsannonce des zweiten Maklers hin meldete.OGH 6 Ob 38/22i, 06.04.2022
- Inwieweit die "Verdienstlichkeit" eines von mehreren Maklern zu werten ist, bzw welche Wertigkeit der Namhaftmachung und Besichtigung des Vertragsobjektes im Vergleich zum Beitrag für die Einigung über den Kaufpreis zukommt, lässt sich nur an Hand der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles beurteilen.OGH 2 Ob 308/98b, 18.11.1999
- Hier: § 6 Abs 5 MaklerG.OGH 2 Ob 308/98b, 18.11.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0076404 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 6 Ob 38/22i, 06.04.2022, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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