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Gilt das Kündigungsrecht in der Insolvenz nur für Mietverträge?

günstig für Insolvenzverwalter betrifft Vertragspartner, Insolvenzverwalter, Unternehmer
Das besondere Kündigungsrecht in der Insolvenz setzt nicht voraus, dass der Vertrag in allem einem Mietvertrag entspricht. Es soll verhindern, dass die Masse durch ein dauerndes Rechtsverhältnis belastet wird, ohne eine entsprechende Gegenleistung zu erhalten oder sie angemessen nutzen zu können. Deshalb kann es auch bei Verträgen eigener Art oder mit Elementen mehrerer Vertragstypen gelten.

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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 24.04.2024 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1995)

Die Anwendung des § 23 KO ist nicht entscheidend davon abhängig, dass es sich um einen Vertrag handelt, der den gesetzlichen Vorschriften über den Mietvertrag in allem entspricht. Sinn und Zweck des § 23 KO ist es, im Interesse aller Konkursgläubiger zu vermeiden, dass die Konkursmasse durch das Fortbestehen eines Dauerrechtsverhältnisses belastet wird, ohne eine entsprechende Gegenleistung zu erhalten oder sie angemessen nutzen zu können. Dies rechtfertigt es, § 23 KO nicht nur auf reine Mietverträge anzuwenden, sondern unter Umständen auch auf Verträge eigener Art oder auf solche, die Elemente mehrerer Vertragstypen enthalten.

Hinweis: Die Konkursordnung (KO) heißt seit 1. Juli 2010 Insolvenzordnung (IO).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0064133 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Genannte Normen

KO §23

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