Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 9 Ob 70/23v
Worum es ging: Genügt es, die Garantie am letzten Tag abzuschicken?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Eine befristete Garantie ist nur dann rechtzeitig in Anspruch genommen, wenn Ihre Erklärung dem Garanten vor Ablauf der Frist zugekommen ist. Bei einer Bankgarantie müssen Sie außerdem die vorgesehene Form einhalten und sich an die in der Erklärung genannte Bank wenden.
Akkreditive und Bankgarantien werden im Interesse des Kreditgebers befristet. Übernimmt er die angebotenen Dokumente nach Ablauf der Frist vorbehaltlos und kann er über die Ware verfügen, bringt er damit schlüssig zum Ausdruck, dass er sich auf den Fristablauf nicht berufen will.
Dass die gesicherte Forderung noch nicht fällig ist, macht den Abruf der Garantie für sich allein nicht missbräuchlich. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Fälligkeit in absehbarer Zeit eintritt und dem Schuldner aus dem vorzeitigen Abruf kein besonderer Schaden droht.
Ruft der Begünstigte eine Bankgarantie ab, weil er den zugrunde liegenden Vertrag in vertretbarer Weise so versteht, liegt kein Rechtsmissbrauch vor.
Wenn jemand für den Erfolg einer fremden Leistung einsteht, verjähren Ansprüche daraus in drei Jahren. Das gilt, wenn die Garantie den Zweck hat, einen Schaden auszugleichen. Warten Sie länger zu, ist der Anspruch verloren.
Behauptet jemand, die Parteien hätten etwas anderes gewollt, als in der Urkunde steht, muss das Gericht zuerst die dafür angebotenen Beweise aufnehmen und dazu Feststellungen treffen. Erst wenn sich kein übereinstimmender Wille feststellen lässt, wird der Text durch Auslegung ermittelt.
Ein Missbrauch wird angenommen, wenn im Zeitpunkt des Abrufs offensichtlich erwiesen ist, dass dem Begünstigten der gesicherte Anspruch nicht zusteht, oder wenn er in Schädigungsabsicht und damit betrügerisch handelt. Wer sich aus vertretbaren Gründen für berechtigt hält, handelt nicht missbräuchlich, solange ihm nicht eindeutig nachgewiesen wird, dass er keinen Anspruch hat.
Ja. Decken Sie sich nach dem Vertragsbruch anderswo ein, trifft Sie die Obliegenheit, den Schaden möglichst gering zu halten und ein möglichst günstiges Ersatzgeschäft abzuschließen. Das ist ein Fall der Pflicht, den Schaden zu mindern.
Sie können wählen, ob Sie Ihren Schaden konkret nach Ihrem tatsächlichen Nachteil oder abstrakt nach allgemeinen Maßstäben berechnen. Beide Berechnungsarten dürfen Sie aber nicht miteinander vermischen, um einen einheitlichen Schaden zu ermitteln.
Ein Bestandvertrag bleibt durch die Insolvenzeröffnung grundsätzlich unberührt und läuft mit der Masse weiter; der Insolvenzverwalter tritt von selbst in den Vertrag ein. Hat der Schuldner etwas gemietet oder gepachtet, können sowohl der Insolvenzverwalter als auch der Vermieter unter Einhaltung der gesetzlichen oder der kürzeren vereinbarten Frist kündigen.
Eine Schadenersatzforderung wird erst fällig, wenn der Schaden feststellbar ist und Sie ihn zumindest zahlenmäßig bestimmt haben. Vorher ist die Forderung noch nicht fällig.
Das Recht des Insolvenzverwalters, Verträge unter Einhaltung der gesetzlichen oder der kürzeren vereinbarten Frist aufzulösen, kann durch Vereinbarungen vor der Insolvenzeröffnung nicht eingeschränkt werden. Kündigt er trotz gegenteiliger Abrede, steht dem Vertragspartner Ersatz für die Nichterfüllung als Insolvenzforderung zu; eine Vertragsstrafe wirkt nur bis zur Höhe des tatsächlichen Schadens, wofür der Verwalter beweispflichtig ist. Hat der Vertragspartner selbst auf vorzeitige Kündigung und auf Ersatz verzichtet, bleibt dieser Verzicht wirksam.
Was die Gegenseite im Verfahren erster Instanz ausdrücklich zugestanden hat, können Sie auch noch in dritter Instanz für sich verwerten.
Das besondere Kündigungsrecht in der Insolvenz setzt nicht voraus, dass der Vertrag in allem einem Mietvertrag entspricht. Es soll verhindern, dass die Masse durch ein dauerndes Rechtsverhältnis belastet wird, ohne eine entsprechende Gegenleistung zu erhalten oder sie angemessen nutzen zu können. Deshalb kann es auch bei Verträgen eigener Art oder mit Elementen mehrerer Vertragstypen gelten.
Löst der Insolvenzverwalter wegen der Insolvenz des Leasingnehmers die Leasingverträge auf, entsteht Ihnen daraus ein Schadenersatzanspruch, der kein Verschulden des Schuldners voraussetzt. Dieser Anspruch ist eine Insolvenzforderung, die Sie im Verfahren anmelden müssen.
Nein. Steht der Inhalt einer Urkunde außer Streit und ist er in den Feststellungen enthalten, darf ihn das Gericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legen. Eine mündliche Berufungsverhandlung muss dafür nicht von Amts wegen durchgeführt werden.
Steht jemand für den Erfolg der Leistung eines Dritten ein, ist das eine eigenständige Verpflichtung. Sie verjährt nach drei Jahren, unabhängig davon, welche Fristen für die gesicherte Forderung gelten. Eine solche Garantie hat immer die Aufgabe, einen Ausfall zu ersetzen.
Den Zuschlag für die elektronische Einbringung darf ein Rechtsanwalt nur für verfahrenseinleitende Schriftsätze verrechnen. Für fortgesetzte Schriftsätze steht er nicht zu. Dazu zählen nicht nur Rechtsmittel, sondern auch weitere Rechtsmittelbeantwortungen.
Ansprüche aus einer abstrakten Garantie können schon zu verjähren beginnen, bevor die Befristung der Garantie abgelaufen ist. Sie können sich also nicht darauf verlassen, bis zum Ende der Frist Zeit zu haben.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 12.12.2022, 21 Cg 47/22f-16
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 31.08.2023, 4 R 23/23s-22
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1116 ABGB § 1304 ABGB § 1478 ABGB § 1483 ABGB § 1489 ABGB § 921 IO § 14 IO § 23 ZPO § 560
Entscheidungstext
80 Absätze, 27.958 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.04.2024
Geschäftszahl
9Ob70/23v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Fichtenau als Vorsitzende sowie die Hofräte und Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Mag. Waldstätten als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A* AG, *, vertreten durch Mag. Wolfgang Prammer ua, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei U* AG, *, vertreten durch die Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 354.000 EUR sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 31. August 2023, GZ 4 R 23/23s-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 12. Dezember 2022, GZ 21 Cg 47/22f-16, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das klagsabweisende Urteil des Erstgerichts einschließlich der Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 4.242,42 EUR bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin enthalten 707,07 EUR an USt) und die mit 20.089,10 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 582,85 EUR an USt und 16.592 EUR an Pauschalgebühr) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
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