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Kann man das Kündigungsrecht des Insolvenzverwalters vertraglich ausschließen?

günstig für Insolvenzverwalter betrifft Vertragspartner, Insolvenzverwalter, Unternehmer, Gläubiger
Das Recht des Insolvenzverwalters, Verträge unter Einhaltung der gesetzlichen oder der kürzeren vereinbarten Frist aufzulösen, kann durch Vereinbarungen vor der Insolvenzeröffnung nicht eingeschränkt werden. Kündigt er trotz gegenteiliger Abrede, steht dem Vertragspartner Ersatz für die Nichterfüllung als Insolvenzforderung zu; eine Vertragsstrafe wirkt nur bis zur Höhe des tatsächlichen Schadens, wofür der Verwalter beweispflichtig ist. Hat der Vertragspartner selbst auf vorzeitige Kündigung und auf Ersatz verzichtet, bleibt dieser Verzicht wirksam.

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Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 24.04.2024 (11 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1976)

1. a) Das Recht des Masseverwalters nach § 23 Abs 1 KO (bzw des Ausgleichsverwalters nach § 20 c Abs 2 AO), Verträge unter Einhaltung der gesetzlichen oder der kürzeren vertraglichen Kündigungsfrist durch Kündigung oder nach §§ 1117 f ABGB aufzulösen, ist durch vor Konkurseröffnung geschlossene Vereinbarungen nicht beschränkbar. b) Macht der Masseverwalter ungeachtet gegenteiliger vertraglicher Vereinbarung vom Recht nach § 23 Abs 1 KO (bzw § 20 c Abs 2 AO) Gebrauch, steht dem Gegner nach § 23 Abs 1 KO (bzw § 20 d AO) ein Schadenersatzanspruch (Differenzanspruch wegen Nichterfüllung als Konkursforderung (Ausgleichsforderung) zu. 2. In einem solchen Fall wird eine Vertragsstrafvereinbarung durch Konkurseröffnung insoweit unwirksam, als der Vergütungsbetrag den tatsächlich eingetretenen Schaden übersteigt. Hiefür trägt der Masseverwalter Behauptungslast und Beweislast. 3. Hingegen berührt die Konkurseröffnung nicht die Wirksamkeit eines Verzichts des Vertragspartners des Gemeinschuldners auf das Recht auf vorzeitige Kündigung und auf Ersatz des durch Kündigung des Masseverwalters verursachten Schadens.

Hinweis: Die Konkursordnung (KO) heißt seit 1. Juli 2010 Insolvenzordnung (IO).

Hinweis: Die Ausgleichsordnung (AO) ist seit 1. Juli 2010 in der Insolvenzordnung (IO) aufgegangen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 9 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0032080 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 11.

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