Was passiert mit dem Mietvertrag, wenn der Mieter insolvent wird?
betrifft Mieter, Vermieter, Insolvenzverwalter, Gläubiger
Ein Bestandvertrag bleibt durch die Insolvenzeröffnung grundsätzlich unberührt und läuft mit der Masse weiter; der Insolvenzverwalter tritt von selbst in den Vertrag ein. Hat der Schuldner etwas gemietet oder gepachtet, können sowohl der Insolvenzverwalter als auch der Vermieter unter Einhaltung der gesetzlichen oder der kürzeren vereinbarten Frist kündigen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 24.04.2024 (22 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
Bestandverträge werden durch die Konkurseröffnung grundsätzlich nicht berührt, das Bestandverhältnis setzt sich unverändert mit der Konkursmasse fort; der Masseverwalter tritt mit der Konkurseröffnung ipso iure in den Bestandvertrag ein. Hat der Gemeinschuldner eine Sache in Bestand genommen, kann allerdings sowohl der Masseverwalter als auch der Bestandgeber den Vertrag unter Einhaltung der gesetzlichen oder der vereinbarten kürzeren Frist kündigen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Entfaltet eine vom Gemeinschuldner ausgesprochene Kündigung des Bestandverhältnisses für das Konkursverfahren mangels Genehmigung durch den Masseverwalter keine Wirkung (8 Ob143/01i), muss ein Mangel der Vertretungsfähigkeit des Gemeinschuldners auch für die Anfechtung eines Bestandvertrags gelten, weil eine solche Rechtshandlung zweifelsohne Wirkungen erzielt, welche die Masse treffen.OGH 9 Ob 39/07m, 07.02.2008
- Mit der Aufkündigung zur Konkursmasse gehöriges Vermögen ist im Sinne des § 6 Abs 1 KO streitverfangen.OGH 1 Ob 106/02y, 11.06.2002
- Die vom Gemeinschuldner ausgesprochene Kündigung des Bestandverhältnisses bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch den Masseverwalter.OGH 8 Ob 143/01i, 18.04.2002
- Die dem Vermieter durch § 23 Abs 1 KO eingeräumte Kündigungsmöglichkeit ist bei Bestandobjekten, die den Kündigungsschutz des MRG genießen, jedenfalls derart beschränkt, dass die Konkurseröffnung über das Vermögen des Bestandnehmers selbst keinen Kündigungsgrund nach § 30 Abs 1 KO abgibt (so schon 5 Ob 524/79).OGH 8 Ob 40/89, 09.02.1989
- Ebenso für die Befugnis des Masseverwalters, das Bestandverhältnis nach §§ 1117 f ABGB zur Auflösung zu bringen.OGH 5 Ob 304/76, 14.09.1976
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020908 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 22.
- OGH 9 Ob 70/23v, 24.04.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
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