Zum Inhalt springen

Zählt es, wenn mich der Vermieter selbst provoziert hat?

günstig für Mieter betrifft Mieter, Vermieter
Ja. Ein herausforderndes Benehmen des Vermieters schließt die Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens aus, wobei die letzte Provokation nicht genau zu Ihrer Reaktion passen muss. Auch eine noch so detaillierte Hausordnung macht geringfügige Vorfälle nicht zu Kündigungsgründen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1960, zuletzt bestätigt am 25.09.2019 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1960)

Ein herausforderndes Benehmen des Vermieters schließt den Kündigungsgrund nach § 19 Abs 2 Z 3 MG aus, wobei es nicht notwendig ist, dass gerade die letzte Provokation des Vermieters der Handlung des Mieters adäquat ist. Vorfälle, die den Umständen nach geringfügiger sind, werden auch dadurch nicht zu Kündigungsgründen, dass der Hauseigentümer eine detaillierte Hausordnung erlässt, in der auch derart geringfügige Vorkommnisse untersagt werden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0068031 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 6.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Vermieter Verzicht bei unleidlichem Verhalten

In der Regel ja. Die Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens beruht darauf, dass dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. Dass er auf diesen Kündigungsgrund stillschweigend verzichtet hat, wird deshalb nur unter ganz besonders strengen Voraussetzungen angenommen.

günstig für Vermieter Unleidliches Verhalten als Kündigungsgrund

Für die Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens kommt es nicht darauf an, ob Sie ein Verschulden trifft. Entscheidend ist, ob das nach außen in Erscheinung tretende Verhalten grob ungehörig ist und den anderen das Zusammenwohnen verleidet. Das gilt auch dann, wenn das Verhalten auf eine geistige Erkrankung zurückgeht.

Verwandte Fragen

Mietrecht · Provokation durch den Vermieter
Mietrecht · Einmalige und wiederholte Störungen
Mietrecht · Gesamtverhalten des Mieters