Kann mir gekündigt werden, wenn ich nichts dafür kann?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1954, zuletzt bestätigt am 21.06.2023 (46 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1954)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch wenn der Umstand der Unzurechnungsfähigkeit zumindest in der Weise berücksichtigt werden muss, dass das Verhalten einer geisteskranken Person nicht unter allen Umständen ebenso unleidlich ist wie ein gleichartiges Verhalten einer vollkommen zurechnungsfähigen Person, stellt auch eine Geisteskrankheit keinen Freibrief für ein unleidliches Verhalten dar.OGH 10 Ob 68/08k, 25.11.2008
- Bei krankheitsbedingtem Verhalten ist eine Interessenabwägung aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, die als typische Einzelfallbeurteilung idR nicht revisibel ist.OGH 5 Ob 242/08m, 04.11.2008
- Grundsätzlich ist daher auch Geisteskrankheit kein Freibrief für unleidliches Verhalten. Das Verhalten einer geisteskranken Person ist aber nicht unter allen Umständen ebenso unleidlich (das heißt für die Mitbewohner unerträglich), wie ein gleichartiges Verhalten einer zurechnungsfähigen Person. Das kann jedoch nicht dahin verstanden werden, dass die anderen Bewohner des Miethauses jedwedes Verhalten einer geistig behinderten Person in Kauf zu nehmen hätten, auch wenn dadurch ihre Lebensqualität in gravierender Weise beeinträchtigt wird. Vielmehr hat in solchen Fällen eine Interessenabwägung stattzufinden, bei der an das Verhalten der behinderten Person ein weniger strenger Maßstab anzulegen ist.OGH 7 Ob 113/00v, 29.05.2000
- Grundsätzlich ist auch Geisteskrankheit kein Freibrief für unleidliches Verhalten.OGH 4 Ob 2054/96d, 26.03.1996
- Hohes Alter.OGH 7 Ob 71/74, 25.04.1974
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0067733 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 46.
- OGH 3 Ob 115/23t, 21.06.2023, Fall aus Burgenland
- OGH 2 Ob 62/23s, 20.04.2023, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 209/22x, 20.12.2022, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 109/21m, 24.11.2021, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 54/21f, 29.04.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 136/17m, 29.08.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 30 · Kündigungsbeschränkungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Verhält sich ein Mieter für die Mitbewohner unerträglich, ist auch zu berücksichtigen, ob er zurechnungsfähig ist. Bei einer psychisch kranken Person wiegt dasselbe Verhalten nicht unter allen Umständen so schwer wie bei einer gesunden Person.
Entscheidend sind die örtlichen und persönlichen Verhältnisse und die im Haus gewohnten Umgangsformen. Es zählt also, was in diesem Haus üblicherweise noch zulässig ist. Nicht das persönliche Empfinden einzelner Nachbarn gibt den Ausschlag, sondern ob das Verhalten nach allgemeiner Anschauung geeignet ist, den Mitbewohnern das Wohnen zu verleiden.