Wird jeder Vorfall einzeln geprüft oder alles zusammen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 07.08.2025 (33 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es ist eine Gesamtschau vorzunehmen.OGH 5 Ob 227/09g, 20.04.2010
- Hier: Keine Verwirklichung dieses Tatbestandes.OGH 8 Ob 120/07s, 22.11.2007
- Es ist bei der Prüfung der dem Mieter vorbehaltenen Einwendung der Unmöglichkeit, Abhilfe zu schaffen, auf das Gesamtverhalten des Mieters und seines Mitbewohners abzustellen.OGH 1 Ob 268/99i, 22.02.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070321 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 33.
- OGH 7 Ob 120/25k, 07.08.2025, Fall aus Niederösterreich
- OGH 4 Ob 49/25x, 22.05.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 5/24g, 08.02.2024, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 109/21m, 24.11.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 174/21f, 04.11.2021, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 43/21p, 29.04.2021
- OGH 5 Ob 197/20m, 30.11.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 30 · Kündigungsbeschränkungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Das Gericht sieht sich nicht nur den vorgeworfenen Vorfall an, sondern auch Ihr Verhalten davor und danach. Ob die Kündigung berechtigt ist, entscheidet sich nach dem Gesamtbild.
Entscheidend sind die örtlichen und persönlichen Verhältnisse und die im Haus gewohnten Umgangsformen. Es zählt also, was in diesem Haus üblicherweise noch zulässig ist. Nicht das persönliche Empfinden einzelner Nachbarn gibt den Ausschlag, sondern ob das Verhalten nach allgemeiner Anschauung geeignet ist, den Mitbewohnern das Wohnen zu verleiden.