Reicht ein einziger Vorfall für eine Kündigung?
betrifft Mieter, Vermieter, Nachbarn
Für eine Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens muss das friedliche Zusammenleben längere Zeit oder wiederholt gestört sein, und zwar über das Maß hinaus, das unter den gegebenen Verhältnissen erfahrungsgemäß geduldet wird. Ein einzelner Vorfall genügt nur, wenn er schwer wiegt. Mehrere für sich genommen geringfügige Vorfälle können aber zusammen ausreichen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 07.08.2025 (65 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Eine Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens setzt eine Störung des friedlichen Zusammenlebens voraus, die durch längere Zeit fortgesetzt wird oder sich in häufigen Wiederholungen äußert und überdies nach ihrer Art das bei den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falles erfahrungsgemäß geduldete Ausmaß übersteigt. Einmalige Vorfälle bilden den Kündigungsgrund nur, wenn sie schwerwiegend sind, jedoch können mehrere, an sich geringfügige Vorfälle den Kündigungstatbestand bilden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: In einer auf bewusst unrichtigen Angaben beruhenden Anzeige gegen eine Hausgenossin kann bei entsprechendem Schweregrad ein unleidliches Verhalten liegen.OGH 6 Ob 26/22z, 17.10.2022
- Hier: Die Gefährdung von Personen durch Abschalten des Lichts im Keller, die subtile Androhung körperlicher Gewalt und das ungehörige und bedrohliche Verhalten gegenüber der Mieterin und deren Tochter wurde ohne aufzugreifende Fehlbeurteilung als ein das Zusammenwohnen verleidende und zur Aufkündigung berechtigendes Verhalten angesehen.OGH 1 Ob 39/19w, 03.04.2019
- Hier. Schwungvolles Werfen von Hausmüll und diversen Gegenständen, darunter mehrere Glas‑ und Keramikflaschen, aus dem Fenster einer im Hochparterre gelegen Wohnung in alkoholisiertem Zustand, wodurch die Fassade des gegenüberliegenden Gebäudes beschädigt wurde und ein Küchenfenster zerbarst.OGH 10 Ob 102/18z, 19.12.2018
- Hier: Einmaliger Vorfall: Bedrohen mit Pizzamesser.OGH 7 Ob 35/18z, 21.03.2018
- Hier: Mehrfache Gewalttätigkeit gegenüber dem Nachbarskind.OGH 8 Ob 33/17m, 30.05.2017
Alle 16 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Herstellung von Suchtgift.OGH 9 Ob 17/17s, 20.04.2017
- Hier: Fotografieren der Mieterin eines Nachbarobjekts (einer im Eigentum der Klägerin stehenden Wohnanlage) jedenfalls mehr als 50-mal, der Familie eines Mieters im selben Haus – trotz deren Einwände – „laufend, wenn auch mit unterschiedlicher Häufigkeit“ und anderer Mieter beim Rasenmähen in Badebekleidung oder beim Sonnenbaden.OGH 5 Ob 236/16s, 23.01.2017
- Hier: Tankstelle.OGH 1 Ob 33/16h, 19.10.2016
- Der im Gesetz verwendete Begriff „Mitbewohner“ wird in der Rechtsprechung weit verstanden und erstreckt sich unzweifelhaft auf den auf der Nachbarliegenschaft wohnenden (Mit‑)Vermieter.OGH 1 Ob 33/16h, 19.10.2016
- Hier: Unleidliches Verhalten eines Mieters, der seine Sanierungspläne bezüglich des Mietobjekts auf besonders rücksichtslose Art und Weise gegenüber dem Vermieter und seinen sonstigen Mitbewohnern durchgesetzt hat.OGH 2 Ob 164/11y, 08.03.2012
- Der Kündigungsgrund kann auch vorliegen, wenn der eine gestörte Mitbewohner der unmittelbare Nachbar ist.OGH 3 Ob 245/04g, 31.03.2005
- Entscheidend ist stets sein Gesamtverhalten, zu dessen Würdigung auch auf länger zurückliegende Ereignisse zurückzugreifen ist.OGH 6 Ob 129/04w, 24.06.2004
- Der Frage, ob es sich bei einem konkreten Verhalten um ein unleidliches Verhalten nach § 30 Abs 2 Z 3 MRG handelt, kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu, weil es sich regelmäßig um eine Abwägung im Einzelfall handelt.OGH 1 Ob 102/02k, 11.06.2002
- Hier: Ansägen der Gasleitung rechtfertigt Kündigung.OGH 1 Ob 102/02k, 11.06.2002
- Ob das beanstandete Verhalten objektiv geeignet erscheint, auch nur einem Mitbewohner das Zusammenleben zu verleiden, ist eine Rechtsfrage.OGH 4 Ob 2054/96d, 26.03.1996
- Schwerwiegend ist ein Vorfall, wenn er das Maß des Zumutbaren überschreitet und objektiv geeignet erscheint, auch nur einem Mitbewohner das Zusammenleben zu verleiden. Es kommt daher nicht schlechthin darauf an, ob Abhilfe auf andere Art als durch Kündigung möglich ist, sondern - selbst im Fall der Möglichkeit einer solchen Abhilfe - darauf, ob ein gedeihliches Zusammenleben der "Mitbewohner" weiterhin gewährleistet ist.OGH 4 Ob 609/89, 13.03.1990
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070303 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 65.
- OGH 7 Ob 120/25k, 07.08.2025, Fall aus Niederösterreich
- OGH 5 Ob 5/24g, 08.02.2024, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 115/23t, 21.06.2023, Fall aus Burgenland
- OGH 2 Ob 62/23s, 20.04.2023, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 26/22z, 17.10.2022, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 109/21m, 24.11.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 174/21f, 04.11.2021, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 92/21t, 18.05.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 197/20m, 30.11.2020, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 89/19y, 25.09.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 30 · Kündigungsbeschränkungen
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